Die Lebensmittelversorgungskette müssen wir in Takt halten. Denn: Was nicht gesät, gepflanzt, gepflegt, geerntet, verarbeitet und transportiert wird, fehlt am Ende zur Versorgung unserer Bevölkerung. Wenn Gemüse jetzt nicht gepflanzt werden kann, wird der Markt ab Mai leiden. Wenn Tierhalter ihre Milchkühe nicht mehr füttern und melken können, fehlt es an Milch, Butter, Käse – an unseren Grundnahrungsmitteln. Unser Selbstversorgungsgrad liegt bei einigen Grundnahrungsmitteln (Kartoffeln, Schweinefleisch, Getreide, Käse) über 100 Prozent. Bei Obst und Gemüse nur unter 40 Prozent.
Deshalb haben wir im Kabinett und in den Koalitionsfraktionen schnell gehandelt und ein starkes Maßnahmenpaket geschnürt, das die Aufrechterhaltung der Lebensmittelversorgung unterstützt. Landwirte, gerade im Sonderkulturbereich, sind stark auf die Mitarbeit von Saisonarbeitskräften angewiesen. Im März werden rund 30000 Saisonarbeitskräfte benötigt. Im Mai steigt der Bedarf auf etwa 85000 an. Nicht nur für die Ernten, sondern auch für Pflanzungen. Die meisten Saison-AK kamen bisher aus Polen und Rumänien; damit wird leider in dieser Situation nicht mehr zu rechnen sein. Es zeichnet sich ein massiver Engpass an Arbeitskräften ab, was enorme Auswirkungen auf unsere Urproduktion haben wird.
Mit unserem Maßnahmenpaket erreichen wir:
–>Anreize und einfache Regelungen für alle, die in der Landwirtschaft mitarbeiten wollen
–>Sicherung der Lieferketten, damit die Lebensmittel in den Regalen ankommen
–>Liquidität für landwirtschaftliche Betriebe
1. Die Branche wird als systemrelevante Infrastruktur anerkannt
Die Unternehmen der Lebensmittelversorgungskette von der Vorleistungs- und Zulieferindustrie (insb. Futtermittel, Maschinen, Düngung, Pflanzenschutz, Lebensmittelverpackungen),
– der Erzeugung (Landwirtschaft und Gartenbau),
– der Lebensmittelverarbeitung (bspw. Mühlen, Bäckereien, Molkereien, Schlachtunternehmen und Fleischereien),
– der Lebensmittellogistik bis hin zum
– Handel (Importeure, Lebensmittelgroß- und Einzelhandel)
sind eine systemrelevante Infrastruktur. Mit Blick auf Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließungen ist es möglich, dass diese Infrastruktur unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes aufrechterhalten bleibt.
2. Ausweitung der „70-Tage-Regelung“
Saisonarbeitskräfte dürfen nun bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115Tagen – sozialversicherungsfrei – ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich. Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland sind, können dadurch länger hier arbeiten, ohne Pflicht zur Sozialversicherung. Das hilft den Betrieben bei den vielen jetzt anstehenden Pflanz-,Pflege-und Erntearbeiten.
3. Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld
Unsere Landwirtinnen und Landwirte brauchen helfende Hände. Um Anreize für eine temporäre Tätigkeit in der Landwirtschaft zu schaffen, werden Nebeneinkünfte aus der Landwirtschaft während der Corona-Krise bis zur Höhe des bisherigen Lohns nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
4. www.daslandhilft.de – neue Job-Vermittlungsplattform
Gemeinsam mit dem Bundesverband der Maschinenringe e.V. hat das Bundesland-wirtschaftsministerium eine Plattform für Online-Job-Vermittlungen ins Leben geru-fen: www.daslandhilft.de – die erfreulich stark frequentiert wird. Sie stellt den Kontakt zwischen suchenden Landwirten und „Helfenden Händen“ her – ohne Registrierungs- oder Vermittlungsgebühren. Ziel ist eine schnelle, kostenlose sowie zuverlässige Vermittlung von Menschen, die Hilfe brauchen und die Hilfe bieten. Gerne weitersagen.
5. Bessere Hinzuverdienstregelungen bei Ruheständlern
Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt soll erleichtert werden. Das geltende Recht sieht Beschränkungen beim Zusammentreffen von Rente und Hinzuverdienst vor. Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständlern wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben. Die Regelung gilt bis Ende 2020.
6. Arbeitnehmerüberlassung
Das Bundesarbeitsministerium wird hierzu eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach Arbeitnehmerüberlassungen in der Corona-Krise ohne Erlaubnis möglich sind und das streng auszulegende Kriterium „nur gelegentlich“ dem nicht entgegensteht. Die Arbeitnehmer dürfen selbstverständlich nicht zum Zweck der Überlassung ursprünglich eingestellt und beschäftigt worden sein. Die Regelung ist wichtig, um flexibel auf die Krise und auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs- und Landwirtschaft) reagieren zu können.
7. Flexibilisierung der Arbeitszeiten
Arbeitszeiten können befristet flexibler gehandhabt werden. Für Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitgesetz ist in demSozialschutz-Paket eine Verordnungsermächtigung im Arbeitszeitgesetz vorgesehen. Dort werden die Details zur Flexibilisierung der Ar-beitszeiten geregelt. Hiervon profitiert auch die Land- und Ernährungswirtschaft.
8. Liquiditätssicherung sicherstellen
Die Liquidität der landwirtschaftlichen Betriebe sichern wir durch ein Programm der Landwirtschaftlichen Rentenbank. Dieses steht den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion zur Verfügung. Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus. Die Liquiditätssicherungsdarlehen haben eine Laufzeit von 4,6 oder 10 Jahren mit jeweils einem Tilgungsfreijahr. Die Antragstellung erfolgt über die Hausbanken der betroffenen Betriebe. Auf Antrag bei der Hausbank, kann zudem eine Tilgungsaussetzung bereits bestehender Darlehen mit Zahlungsziel 30. März erfolgen, hiervon haben bereits zahlreiche Betriebe Gebrauch gemacht.
9. Kündigungsschutz bei Pachtverträgen
Landwirtinnen und Landwirte, die vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ihre Pacht nicht bedienen können, darf wegen Zahlungsrückständen aus diesem Zeitraum nicht gekündigt werden.
10. Soforthilfe in der Corona-Krise
Das Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und „Soloselbständige“ kann von Selbständigen oder Kleinstunternehmen bis zu 10 Mitarbeitern in der Lebensmittelkette oder in ländlichen Räumen genutzt werden. Die Höhe des Zu-schusses richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten.
11. Sicherstellung des ungehinderten Warenverkehrs
Um die Logistikkette im Hinblick auf den Transport von Nahrungsmitteln aufrechtzuerhalten, ist der freie und zügige Warenverkehr sicherzustellen. Das gilt vor allem für Frischware, z.B. die grenzüberschreitende Rohmilcherfassung. Auch bei dem Transport von Lebendvieh müssen aus tierschutzfachlichen Aspekten Verzögerungen verhindert werden. Mit der Flexibilisierung der Lenk- und Ruhezeiten im Werkverkehr und gewerblichen Güterverkehr und dem Verzicht auf die Kontrolle des Sonn- und Feiertagsfahrverbots für LKW sind wir einen guten Schritt vorangekommen. Die Länder sind aufgefordert, eine bevorzugte Abfertigung von Transporten mit Lebensmitteln oder eine separate Spur für innergemeinschaftliche Transporte zu ermöglichen.
In der jetzigen Lage hat die Aufrechterhaltung der Lebensmittelversorgung eine hohe Bedeutung. Den Betrieben, die das gewährleisten, greifen wir mit den Beschlüssen unter die Arme.