Alle Bundestagsabgeordnete erhalten für die Ausübung des Mandats eine finanzielle Entschädigung. Die sogenannte Diät soll den Verdienstausfall ausgleichen, die den Abgeordneten durch die Ausübung ihres Mandats entstehen und seine Unabhängigkeit garantieren.
Die Höhe der Abgeordnetenentschädigung wird auf Grundlage einer Empfehlung des Bundestagspräsidenten vom Bundestag beschlossen. Sie orientiert sich unter anderem an die Höhe der Bezüge eines Richters an einem Obersten Gerichtshof des Bundes.
Die zu versteuernde Abgeordnetenentschädigung beträgt seit 1. Juli 2021 monatlich 10.012,89 Euro. Die Bundestagsabgeordneten erhalten darüber hinaus kein Sitzungsgeld. Für Abwesenheit an Präsenztagen oder bei Abstimmungen werden zwischen 20 und 200 € pro Tag bzw. Abstimmung abgezogen (auch bei Krankheit).
Zudem erhält jeder Abgeordnete eine steuerfreie Kostenpauschale in Höhe von monatlich 4.560,59 € (Stand 01.01.2021). Mit dieser Pauschale werden Kosten für eine Zweitwohnung bzw. Hotel in Berlin, die Miete und zusätzliche Ausstattung für das Wahlkreisbüro, Reisekosten und sonstigen mandatsbezogenen Ausgaben im Wahlkreis, Berlin und bei mandatsbezogenen Auslandsreisen bezahlt.
Eine steuerliche Abzugsfähigkeit – wie sog. Werbungskosten – gibt es für Abgeordnete nicht.
Die Abgeordneten erhalten auch eine Altersentschädigung, die sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung bemisst. Für jedes Jahr der Parlamentszughörigkeit steigt die Altersentschädigung um 2,5% der Abgeordnetenentschädigung. Der Höchstbemessungssatz der Altersentschädigung beträgt 67,5% und wird nach 27 Jahren erreicht.
Die Altersversorgung soll die Lücke schließen, die den Abgeordneten dadurch entsteht, dass sie im Parlament tätig sind und dafür auf eine andere Berufstätigkeit, die eine Altersversorgung begründet, verzichten. Denn während der Mandatstätigkeit werden für die Abgeordneten keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt. Die Zeit der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag gilt auch nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten. Das Eintrittsalter für die Altersentschädigung wird seit dem 01. Januar 2008 – wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung – stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Altersentschädigung ist voll zu versteuern.