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Steuerliche Maßnahmen in der Corona-Krise

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    Steuerliche Maßnahmen in der Corona-Krise

    Allgemein | 28. Mai, 2020 | 0

    Die COVID-19-Pandemie stellt eine enorme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft dar. In allen zentralen Politikbereichen hat die Politik in Deutschland dafür zielgerichtete Antworten gefunden. Dies gilt auch für die Steuerpolitik. Hiermit wird die Gefahr eines geringeren Wachstums ange­gangen. Eine nachhaltige Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Sicherung von Beschäftigung sind dabei die zentralen Zielsetzun­gen. Die Steuerpolitik wird sich konsequent an diesen Zielen orientieren. Besonders betroffene Akteure müssen deshalb unterstützt werden. Dazu tragen die Maßnahmen dieses Gesetzes in einem ersten Schritt bei. Die Li­quidität wird verbessert und steuerliche Entlastungen können in Anspruch genommen werden. Zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie werden des­halb nun einige steuergesetzliche Maßnahmen durch den Bundestag ergrif­fen.

    Gerade die Gastronomie ist sehr belastet. Neben dem Kurzarbeitergeld und dem Zuschuss-Programm haben wir jetzt den Umsatzsteuersatz für Restau­rant- und Verpflegungsdienstleistung (Speisen) ab 1. Juli 2020 zeitlich be­fristet abgesenkt.

    Ergänzend zu dem bisher vorliegenden Gesetzentwurf wurde der Entschädi­gungsanspruch für Verdienstausfälle von Eltern wegen Schließungen von Kindergärten und Schulen ausgeweitet. Der Zeitraum des Entschädigungs­anspruchs wurde auf einen Zeitraum von längstens zehn, bei alleinerzie­henden Sorgeberechtigten auf längstens zwanzig Wochen verlängert. Zudem steht der Anspruch jetzt auch erwerbstätigen Personen zu, welche hilfebe­dürftige Erwachsene mit Behinderung betreuen.

    Zusätzlich konnten wir erreichen, dass die Verwaltungsanweisung zur steu­erfreien Auszahlung von Zuschüssen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gesetzlich abgesichert wird. Hierdurch wird es rechtssicher möglich, dass der Arbeitgeber eine Corona-Sonderleistung steuerfrei in Höhe von 1.500 Euro auszahlen kann.

    Wir sehen über die nun beschlossenen Maßnahmen hinaus jedoch noch weiteren dringenden Handlungsbedarf in Form von Unternehmensteuer-Erleichterungen. Hierzu zählt insbesondere eine Ausweitung der bestehen­den Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach § 10d EStG. Es muss möglich sein, dass Corona-Verluste, die im Jahre 2020 anfallen, vollständig und schnell steuerlich geltend gemacht werden.

    Die Koalition will neben diesen Maßnahmen nach Pfingsten ein Konjunk­turpaket auf den Weg bringen, um der Wirtschaft nach dem Ende des Lock-downs wieder auf die Beine zu helfen. Mit den Mitteln soll das Land inno­vativer und wettbewerbsfähiger gemacht werden. Es geht darum, gesunden Unternehmen Liquidität zur Verfügung zu stellen, damit sie die nächsten Monate überbrücken und Arbeitsplätze erhalten können. Wenn Deutschland im Wettbewerb – beispielsweise mit China – bestehen wolle, müsse es aber vor allem in Innovationen investieren. Eine „Entfesselung“ der Wirtschafts­kraft kann nur gelingen, wenn auch Bürokratie abgebaut wird, wenn Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt werden und ganz Europa wieder auf die Beine kommt.

    COVID-19-Pandemie, Kurzarbeitergeld, Restau­rant- und Verpflegungsdienstleistung, Umsatzsteuersatz, Unternehmensteuer-Erleichterungen, Verlustverrechnungsmöglichkeiten

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