Das Bundesministerium der Finanzen hat die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Verpflegungsleistungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt. Darin ist geregelt, dass die Umsätze (u. a. Verpflegungsleistungen) aus einem Vertrag, der unter das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz fällt und auf Grund dessen dem Bewohner/der Bewohnerin in der besonderen Wohnform Pflege- und Betreuungsleistungen und gegebenenfalls Verpflegung als Teil der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt werden, insgesamt umsatzsteuerfrei sind. Zudem ist festgehalten, dass in den Fällen, in denen ein Leistungserbringer Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Verpflegungsleistungen aufgrund getrennter Verträge erbringt, auch die aus der Versorgung der Menschen mit Behinderungen erzielten Umsätze als mit einer Einrichtung zur Betreuung oder Pflege eng verbundene Umsätze anzusehen und somit ebenfalls umsatzsteuerfrei sind. Geregelt ist ferner, dass die von Werkstätten für behinderte Menschen im Rahmen des Mittagessens erbrachten „Verpflegungsleistungen“ als eng mit der dortigen Betreuung verbunden anzusehen und somit auch umsatzsteuerfrei sind.
Die Ergebnisse wurden am 24. März 2020 in einem Schreiben veröffentlicht, das u.a. auf der Projektwebsite „Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz“ abrufbar ist.
(vgl.: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/aktuelles/bundesministerium-fuer-finanzen-informiert-ueber-anpassungen-der-umsatzsteuerlichen-behandlung-der-eingliederungshilfe-und-sozialhilfeleistungen-durch-das-bthg/ <https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/aktuelles/bundesministerium-fuer-finanzen-informiert-ueber-anpassungen-der-umsatzsteuerlichen-behandlung-der-eingliederungshilfe-und-sozialhilfeleistungen-durch-das-bthg/> <https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/aktuelles/bundesministerium-fuer-finanzen-informiert-ueber-anpassungen-der-umsatzsteuerlichen-behandlung-der-eingliederungshilfe-und-sozialhilfeleistungen-durch-das-bthg/> ).
Dies sind gute Neuigkeiten für die Einrichtungen und die dort betreuten Menschen.