Im Deutschen Bundestag haben wir das Teilhabechancengesetz beschlossen. Wir setzen damit ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um: Wir sorgen dafür, dass auch diejenigen, die schon lange ohne Arbeit sind, von der aktuell sehr guten Lage auf dem Arbeitsmarkt profitieren können.
Wir bieten Langzeitarbeitslosen mehr konkrete Beschäftigungsoptionen. Gleichzeitig verbessern wir durch intensive Betreuung, gute Beratung und wirksame Förderung die Beschäftigungsfähigkeit von sehr arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen: Mit dem Teilhabechancengesetz werden wir in der „Grundsicherung“ (Sozialgesetzbuch II) zwei Förderinstrumente neufassen bzw. aufnehmen. Zum einen wird die „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ neu gefasst (§ 16e SGB II) und zum anderen ein neues Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) geschaffen. Beide Regelungen sorgen dafür, dass sich die Förderung passgenau an den Bedürfnissen der Menschen orientieren lässt. Die Rahmenbedingungen haben wir so ausgestaltet, dass es allen potentiellen – privaten und öffentlichen – Arbeitgebern ermöglicht wird, die benötigten geförderten Arbeitsplätze anzubieten.
Die wichtigsten Regelungen:
Neuausrichtung: Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
Mit der Neufassung des § 16e SGB II „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ wird die Integration von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt verbessert.
Um dieses Ziel zu erreichen, erhalten Arbeitgeber Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, wenn sie erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, die zuvor mindestens zwei Jahre arbeitslos waren, mindestens zwei Jahre lang beschäftigen. Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die es im ersten Jahr einen Lohnkostenzuschuss in Höhe von 75 Prozent und im zweiten Jahr von 50 Prozent des gezahlten Lohnes geben wird. Zudem wird die geförderte Person je nach Bedarf durch ein ganzheitliches beschäftigungsbegleitendes Coaching aktiv begleitet und unterstützt.
Neues Regelinstrument: Teilhabe am Arbeitsmarkt
Mit dem neuen Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II schaffen wir für erwerbsfähige Menschen, die älter als 25 Jahre sind, seit mindestens sechs Jahren Leistungen nach dem SGB II beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren, ein neues Unterstützungsangebot. Für Menschen, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern leben oder schwerbehindert sind, reichen auch fünf Jahre Leistungsbezug.
Um ihre Chancen am Arbeitsmarkt zu verbessern, geben wir künftig in den ersten beiden Jahren eines Arbeitsverhältnisses einen Zuschuss zum Lohn in Höhe von 100 Prozent auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns. Arbeitgeber, die tarifgebunden oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet sind, erhalten den Zuschuss in der entsprechenden Höhe. Der Zuschuss für den Arbeitgeber sinkt ab dem dritten Jahr – mit der Verbesserung der Arbeitsleistung der geförderten Person – um jeweils zehn Prozentpunkte jährlich ab. Die Förderdauer beträgt maximal fünf Jahre. Auch hier findet flankierend ein ganzheitliches beschäftigungsbegleitendes Coaching statt, um das geförderte Arbeitsverhältnis nachhaltig zu stabilisieren. Bis 2024 kann eine Förderung begonnen werden.
Coaching: Ganzheitliches Begleitinstrument
Neu ist vor allem, dass den Arbeitnehmern während der Beschäftigung nach § 16e und §16i SGB II eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung ermöglicht wird. Das Coaching ist das zentrale Begleitinstrument. Mit ihm wollen wir eine individuell an den Bedürfnissen ausgerichtete Unterstützung in allen Berufs- und Alltagsfragen ermöglichen. Wir haben in mehreren Programmen der zurückliegenden Jahre die Erfahrung gemacht, dass es so gelingen kann, sehr arbeitsmarktferne Arbeitnehmer dauerhaft zu stabilisieren und zu integrieren. Inhalte des Coachings können dabei insbesondere sein:
- Beratung der Bedarfsgemeinschaft
- Entwicklung und Förderung persönlicher, sozialer, methodischer und interkultureller Kompetenzen sowie von Schlüsselkompetenzen für den beruflichen Alltag
- Hilfen bei Behördengängen/Antragsstellungen
- Unterstützung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
- Krisenintervention, Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz
- Übergangsmanagement zum Ende der Beschäftigung
Für die zu erwartende intensive Betreuung werden von der Bundesagentur für Arbeit zusätzlich 400 Stellen bereitgestellt.
Örtliche Beiräte der Jobcenter: Stärkung der Sozialpartner
Um Wettbewerbsverzerrungen und Verdrängungseffekte zu vermeiden, stärken wir die Sozialpartner in den örtlichen Beiräten. Sie können die Arbeitsmarktsituation vor Ort am besten beurteilen. Das Jobcenter wird seine Maßnahmen deshalb auf der Grundlage ihrer gemeinsamen Stellungnahme planen und durchführen.
Neuer Finanzierungsweg im Bundeshaushalt: Passiv-Aktiv-Transfer
Wir haben im Koalitionsvertrag vereinbart, die Mittel für die aktive Arbeitsförderung und zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit in dieser Wahlperiode um vier Milliarden Euro aufzustocken. Mit dem Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 stellen wir den Jobcentern eine erste große Tranche dieses Geldes zur Verfügung.
Weiter ermöglichen wir für die „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) einen neuen, zusätzlichen Finanzierungsweg: Den sog. „Passiv-Aktiv-Transfer“. Damit können nochmals zusätzlich bis zu einer Gesamthöhe von 700 Mio. Euro für § 16i SGB II-Maßnahmen eingesetzt werden.
Wir stärken so die Jobcenter vor Ort und sichern die regionale Ausrichtung der individuellen Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen.
Wir nehmen mit dem Gesetz unsere sozialstaatspolitische Verantwortung wahr und senden ein wichtiges Signal gegen ein Auseinanderdriften und für die Stärkung des Zusammenhalts in der Gesellschaft: Wir ermöglichen Menschen, die derzeit weit vom Arbeitsmarkt entfernt sind, durch eine gezielte Unterstützung mit ihren eigenen Fähigkeiten wieder an der guten konjunkturellen Entwicklung in Deutschland teilzuhaben!