§ 1 Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen (1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. (2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um 1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, LebenspartnerinnenWeiterlesen