Schon bislang besteht für Steuerpflichtige mit einer Behinderung die Möglichkeit, sich den Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu ersparen. So können an Stelle von Einzelnachweisen Pauschbeträge nach § 33 b EStG in Anspruch genommen werden. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen bei der Inanspruchnahme von Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens wie beispielsweise derWeiterlesen