Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 18. August 2017 klargestellt, dass Aufwandsentschädigungen, die im Rahmen des Ehrenamtes ausgeza Foto: Tobias Koch hlt werden, nicht mit einer Beitragsabgabe zur Rentenversicherung versehen werden dürfen. Ehrenämter sind auch dann grundsätzlich beitragsfrei, wenn hierfür eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt wird und Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem EhrenamtWeiterlesen