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Sozialer Schutzschirm – so stark, wie noch nie

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    Sozialer Schutzschirm – so stark, wie noch nie

    Allgemein | 19. Mai, 2020 | 0

    Nach dem Sozialschutz-Paket I schaffen wir mit dem Sozialschutz-Paket II ein starkes Auffangnetz zum Schutz unserer sozialen Infrastruktur

    Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zum Sozialschutz-Paket II beschlossen. Damit wird nicht nur das Kurzarbeitergeld erhöht und das Arbeitslosengeld verlängert, sondern vor allem ein Schutzschirm über unsere soziale Infrastruktur aufgespannt, die uns in dieser Krise nicht wegbrechen darf.

    Neben vielen wichtigen Regelungen im Gesetz sichern wir mit den Erweiterungen im Sozialdienstleister-Einsatzgesetz den Bestand an Frühförderstellen. Wir schließen eine Finanzierungslücke und sorgen dafür, dass die Leistungen der Frühförderung nach der Corona-Krise von den Hilfsbedürftigen wieder beansprucht werden können.

    Zudem wird der Ressourceneinsatz zwischen den sozialen Dienstleistern verbessert. Um zielgerichteter helfen zu können, wird ein Datenaustausch zwischen den sozialen Dienstleistern und Leistungsträgern ermöglicht.

    Wir nehmen die Sorgen unserer sozialen Dienstleister in diesen schwierigen Zeiten sehr ernst und steuern dort, wo es Regelungslücken gibt, schnell und effizient nach. Eins ist klar: Wir können uns ein Wegbrechen unserer sozialen Infrastruktur nicht leisten!

    Erläuterungen zum Sozialen Schutzschirm

    Nach dem Sozialschutz-Paket I schaffen wir mit dem Sozialschutz-Paket II ein starkes Auffangnetz zum Schutz unserer sozialen Infrastruktur.

    Der Bundestag hat Ende März 2020 einen noch nie dagewesenen Schutzschirm für unser Land zur Abmilderung der Corona-Krise aufgespannt. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat sich maßgeblich und erfolgreich dafür eingesetzt, dass dieser Schutzschirm auch die soziale Infrastruktur mit umfasst. Denn die Corona-Krise hat nicht nur eine gesundheits- und wirtschafts-, sondern auch eine sozialpolitische Komponente. Viele soziale Dienstleister wie   z. B. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Arbeitsförderung oder Wohlfahrtseinrichtungen können ihre wichtige Arbeit aufgrund der Corona-Krise derzeit nicht so leisten, wie sie es sonst tun, z.B. weil sie zum Schutz vor Infektionsgefahren geschlossen werden mussten oder weil ihre Belegzahlen eingebrochen sind. Wir können aber auf diese Dienstleister nicht verzichten. Sie sind ein wichtiger Teil unseres Sozialstaats, weil sie mit ihren Angeboten ganz wesentlich zur gesellschaftlichen Integration benachteiligter Gruppen wie z.B. Menschen mit Behinderungen oder Obdachlosen beitragen.

    Mit der Einführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) haben wir eine gesetzliche Regelung geschaffen, durch die soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge im Rahmen eines besonderen Sicherstellungsauftrages durch Bund, Länder und Sozialversicherungsträger finanziell unterstützt werden, um diese in ihrem Bestand nicht zu gefährden. Diesen Schutzschirm für die soziale Infrastruktur bauen wir im Rahmen des Sozialschutzpakets II nun noch einmal aus. Insbesondere kommt es damit zu folgenden Verbesserungen:

    1.

    Gegenwärtig werden viele Leistungen der Frühförderung ausgesetzt, da die Eltern Angst vor der Infizierung ihrer gesundheitlich beeinträchtigten Kinder haben, die zu den Hochrisikogruppen für eine Virusinfektion gehören können. Manche Bundesländer haben auch Begehungsverbote für die Frühförderstellen ausgesprochen. Bislang gab es keine Schutzregelung, die die Finanzierung der Krankenkassenanteile bei der Komplexleistung Frühförderung Diese Lücke schließen wir jetzt. Gleichzeitig sichern wir damit auch den Bestand der Sozialpädiatrischen Zentren. Damit flankieren wir die im Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorgesehene Schutzregelung, mit der die Vergütungsvereinbarungen mit den Krankenkassen für Leistungen in Sozialpädiatrischen Zentren und medizinischen Behandlungszentren für  Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen angepasst werden sollen.

    2.

    Von den sozialen Dienstleistern und Einrichtungen, die sich in wirtschaftlichen Notlagen befinden und Zuschüsse nach dem SodEG beantragen, wird erwartet, dass sie sich aktiv mit Arbeitskräften, Räumlichkeiten und Sachmitteln in die Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise einbringen, soweit ihnen dies rechtlich und tatsächlich zumutbar ist. Damit soll es etwa möglich sein, freiwerdendes Personal von Werkstätten für behinderte Menschen im Wohnbereich der besonderen Wohnformen zur Tagesbetreuung der Menschen mit Behinderungen einzusetzen, die ansonsten die Angebote der Werkstätten nutzen. Genauso kann es um die Ausstattung von Schutzausrüstung und Desinfektionsmitteln in den Einrichtungen gehen. Damit dieser Ressourceneinsatz in der Praxis besser funktioniert, sieht das Sozialschutzpaket II Regelungen zum Datenaustausch zwischen sozialen Dienstleistern und zur Datenübermittlung an Leistungsträger und an öffentliche Stellen So können wir den Ressourceneinsatz besser steuern. Und die Kommunen und lokalen Krisenstäbe der Landkreise und kreisfreien Städte, in denen der jeweilige soziale Dienstleister beheimatet ist, können zielgerichteter helfen.

    3.

    Wir treffen auch einige Klarstellungen zu den Erstattungen, die bei einer Auszahlung nach dem SodEG zu leisten sind. Unter anderem sollen nun auch Versicherungsleistungen aus Betriebsschließungs- oder Allgefahrenversicherungen vom Erstattungsanspruch mit erfasst Allerdings schaffen wir gleichzeitig einen Freibetrag für die im laufenden Jahr an eine Versicherung geleisteten Versicherungsbeiträge.

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