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Rede im Deutschen Bundestag zum Thema: Änderung des Arbeitnehmersüberlassunggesetzes vom 21.10.2016

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    Rede im Deutschen Bundestag zum Thema: Änderung des Arbeitnehmersüberlassunggesetzes vom 21.10.2016

    Allgemein | 21. Oktober, 2016 | 0

    Zusatztagesordnungspunkt 11:

    a) Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze Drucksachen 18/9232, 18/10064 . . . . . . . 19657 D

    b) Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales
    – zu dem Antrag der Abgeordneten Klaus Ernst, Jutta Krellmann, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE: Etablierung von Leiharbeit und Missbrauch von Werkverträgen verhindern
    – zu dem Antrag der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Corinna Rüffer, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN: Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen verhindern Drucksachen 18/9664, 18/7370, 18/10064 19657 D)

     

     

    Vizepräsidentin Dr. h. c. Edelgard Bulmahn: Als nächster Redner hat Wilfried Oellers von der CDU/CSU-Fraktion das Wort.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Wilfried Oellers (CDU/CSU): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute in zweiter und dritter Lesung den Ge­setzentwurf zu den Werkverträgen und der Zeitarbeit. Im Koalitionsvertrag haben wir seinerzeit vereinbart, dem Missbrauch von Werkverträgen und Zeitarbeit entgegen­zuwirken. Dabei bestand die Besonderheit der Gesetzes­initiative darin, dass auf der einen Seite dem Missbrauch entgegengewirkt werden sollte und auf der anderen Sei­te die Werkverträge und die Zeitarbeit als Flexibilisie­rungsinstrument in handhabbarer Weise erhalten bleiben sollten, da sie in der heutigen Arbeitswelt und für unsere Wirtschaft einfach unverzichtbar sind.

    Anzuerkennen ist, dass gerade die Zeitarbeitsbranche bzw. die Tarifpartner in den letzten Jahren viele Maßnah­men umgesetzt haben, um diesen Bereich zu regeln und Missbrauch entgegenzuwirken.

    Zudem weise ich auch an dieser Stelle ausdrücklich auf die positiven Aspekte der Zeitarbeit hin: Brücken­funktion für Arbeitslose in den Arbeitsmarkt,

    (Beate Müller-Gemmeke [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: 7 bis 14 Prozent!)

    der hohe Klebeeffekt hin zur festen Anstellung beim Entleiher, auch Fahrdienste für Mitarbeiter gerade in ländlichen Bereichen mit ungünstigen Verbindungen im öffentlichen Nahverkehr, Qualifizierung der Mitarbeiter durch die Zeitarbeitsunternehmen. Kleine Unternehmen ohne Personalabteilung bedienen sich der Zeitarbeitsun­ternehmen im Wege des Personalrecruitings, und junge Menschen und Absolventen finden über Zeitarbeitsun­ternehmen zum Teil schneller eine feste Anstellung bei Unternehmen.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Zeitarbeitsunternehmen können in diesen Fällen pass­genaue Lösungen bieten. Das hilft nicht nur den Unter­nehmen, sondern allen voran den Menschen, in Arbeit zu kommen. Diese positiven Effekte der Zeitarbeit wurden mir im Rahmen meiner Sommertour durch meinen Wahl­kreis häufig bestätigt.

    Neben all den positiven Auswirkungen verkenne ich selbstverständlich nicht, dass es an der einen oder ande­ren Stelle auch Missbrauch gibt. Diesem werden wir mit diesem Gesetz weiter entgegenwirken. Neben den bereits genannten Regelungen möchte ich ergänzend Folgendes erwähnen: Als Jurist sei es mir erlaubt, zunächst auf die Regelung des § 611a BGB hinzuweisen, die im parlamentarischen Verfahren überarbeitet wurde und nun in der Systematik des BGB hilft, den Arbeitsvertrag vom Werkvertrag besser abzugrenzen.

    Im Betriebsverfassungsgesetz haben wir die Informa­tionsrechte des Betriebsrates konkretisiert. Nach § 80 Absatz 2 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz hat der Un­ternehmer dem Betriebsrat den Vertrag vorzulegen, den er mit dem Werkunternehmen bzw. mit dem Zeitarbeits­unternehmen geschlossen hat. Nicht gemeint sind damit jedoch die Arbeitsverträge, die der Werkunternehmer wiederum mit seinen Mitarbeitern geschlossen hat.

    Nun zu den Regelungen in der Zeitarbeit. Equal Pay nach 9 Monaten und eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten gepaart mit einer tariflichen Öffnungsklausel eröffnen Möglichkeiten, branchenspezifische Regelun­gen zu treffen, und stärken die Tarifautonomie.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Eine wichtige Rechtsklarstellung wurde in die Pro­tokollerklärung des Ausschusses dahin gehend aufge­nommen, dass Beratungsunternehmen und Unternehmen im Bereich der IT, die zum Beispiel bei Optimierungs-, Entwicklungs- und IT-Einführungsprojekten eingesetzt werden, nicht unter die Arbeitnehmerüberlassung des § 1 AUG fallen. Gleiches gilt auch klarstellend für die DRK-Schwesternschaft.

    Das aufgenommene Streikbrecherverbot ist so gestal­tet, dass Zeitarbeitnehmer, die vor Beginn eines Streiks bereits in dem bestreikten Entleiherunternehmen arbei­ten, weiter ihre Tätigkeit verrichten dürfen, wenn sie es wollen, und in Betriebsteilen, die nicht bestreikt werden, auch weiter neue Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden dürfen. Vorausgesetzt ist allerdings stets, dass sie nicht die Arbeitsleistung der streikenden Mitarbeiter überneh­men.

    Die Sanktionen haben unter anderem mit dem Ent­zug der Verleiherlaubnis ein sehr scharfes Schwert. Im Rahmen der Protokollerklärung wurde auch hier klar­stellend darauf hingewiesen, dass ein erstmaliger oder geringfügiger Verstoß nicht zum Entzug der Verleiher­laubnis führt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes erst zum 1. April nächsten Jahres wird allen Beteiligten die Gelegenheit gegeben, sich auf das Gesetz einzustellen. Es wäre sicherlich nicht angemessen gewesen, wenn wir uns hier im Parlament zwei Jahre Zeit nehmen, um das Gesetz zu verabschieden, und das Gesetz dann einen Mo­nat später vollständig umgesetzt werden muss.

    Neben vielen Klarstellungen ist es mir ein besonderes Anliegen, daraufhinzuweisen, dass hinsichtlich des Wi­derrufsrechts nach § 9 AUG im parlamentarischen Ver­fahren noch ein weiteres Verfahren gesetzlich geregelt werden konnte, mit dem dem Missbrauch von vorzeitig abgegebenen Blankoerklärungen entgegengewirkt wer­den kann. Somit konnte im parlamentarischen Verfahren mehr Rechtsklarheit erreicht werden, eine Schutzrege­lung gegen Missbrauch aufgenommen werden, der Über­gang in das neue Gesetz praxisfreundlicher und § 611a BGB rechtssystematisch korrekt gestaltet werden.

    Mit der gesetzlich aufgenommenen Evaluation für das Jahr 2020 macht der Gesetzgeber deutlich, dass er die

    Entwicklung des Gesetzes aufmerksam beobachten und (C) er gegebenenfalls korrigierend eingreifen wird. Es ist in meinen Augen nun geboten, die Wirkung des Gesetzes zunächst einmal abzuwarten, anstatt die Zeitarbeit und die Werkverträge stets an den Pranger zu stellen. Es soll­te nach den langen und intensiven Diskussionen, die wir geführt haben, nun einmal auch Ruhe im Rahmen dieser Thematik eintreten können.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU -Beate Müller-Gemmeke [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Das wird nicht der Fall sein!)

    Abschließend bedanke ich mich ausdrücklich bei Mi­nisterin Nahles, bei der Staatssekretärin Kramme, bei den Mitarbeitern des BMAS – namentlich darf ich hier Frau Loskamp erwähnen – sowie bei unseren Kolleginnen und Kollegen des Koalitionspartners für die konstruktiven Gespräche.

    Herzlichen Dank.

    (Beifall bei der CDU/CSU und der SPD)

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    Wilfried Oellers MdB

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