Die Flexi-Rente ist nicht Bestandteil des Koalitionsvertrages, wurde aber im Rahmen des Rentenpakets im Jahre 2014 intensiv diskutiert. Seinerzeit gelang es der Unions-Fraktion einen ersten Schritt zu mehr Flexibilität in das Rentenpaket aufzunehmen. Dies geschah durch eine Regelung, wonach ein Arbeitsverhältnis, das durch das Erreichen der Regelaltersgrenze seine Beendigung finden sollte, mehrfach befristet verlängert werden kann. Aufbauend zu dieser bereits erfolgten gesetzlichen Regelung beschloss der Bundestag auf Antrag der Unionsfraktion einen Entschließungsantrag, mit dem der Bundestag die Bundesregierung aufgeforderte, weitere Schritte in Richtung eines verbesserten rechtlichen Rahmens für flexiblere Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand gesetzlich zu regeln. Auf der Basis dieses Entschließungsantrages erarbeitete eine Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen weitere konkrete Vorschläge. Die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe liegen nach intensiven Verhandlungen nunmehr vor und tragen deutlich die Handschrift der Union.
Zunächst sollen die Ansprüche auf Renteninformation bzw. Rentenauskunft um weitere Hinweise ergänzt werden, u. a. wie sich eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente auswirkt, welche Möglichkeiten für den Bezug von Teilrenten bestehen und wie man Abschläge ausgleichen und weitere Rentenanwartschaften aufbauen kann. In einem weiteren Schritt soll mittelfristig eine einheitliche Renteninformation für alle staatlichen bzw. staatlich geförderten Altersvorsorgeformen angestrebt werden.
Um dem vielfachen Wunsch der Menschen gerecht zu werden, gleitend vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu treten, wird die Möglichkeit der Teilrente flexibilisiert. Bislang kann zwischen einer 2/3-, einer ½- oder einer 1/3-Teilrente gewählt werden. Künftig soll es möglich sein, die Rente stufenlos zu wählen. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kann daher jeder selbst darüber bestimmen, zu welchem Anteil die berufliche Tätigkeit fortgesetzt und zu welchem Anteil mit dem Teilrentenbezug ein schrittweiser Ausstieg aus dem Berufsleben eingeleitet wird.
Um den Beziehern einer vorzeitigen Altersrente zu ermöglichen, parallel zur Altersrente hinzuzuverdienen, werden die Hinzuverdienstgrenzen flexibilisiert und vereinfacht. Die Hinzuverdienstberechnungen sollen künftig nicht mehr nach dem Monatsprinzip erfolgen, sondern im Rahmen einer Jahresdurchschnittsbetrachtung. Dies dient der Entbürokratisierung und lässt Hinzuverdienstschwankungen zugunsten der Rentenbezieher ausgleichen. Darüber hinaus soll der Mehrverdienst jenseits der für die Vollrente geltenden Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR bis zu einer Obergrenze in Höhe des vorjährigen Bruttogehalts zu 40 % auf die Rente angerechnet werden. Maßgebend für die Berechnung der Obergrenze ist das Einkommen des Kalenderjahres mit dem höchsten Einkommen in den letzten 15 Kalenderjahren vor Rentenbeginn. Oberhalb der Obergrenze wird das Einkommen vollständig angerechnet.
Darüber hinaus soll das Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze attraktiver gestaltet werden. Dies soll insbesondere durch die Aktivierung von Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung bei der Beschäftigung von Beziehern einer vollen Altersrente und durch eine befristetet Abschaffung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung bei einer Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze erreicht werden.
Nach geltendem Recht zahlen Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines Rentners den Arbeitgeberanteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, ohne dass dabei den Beschäftigten ein rentenrechtlicher Vorteil erwächst. Der Beschäftigte zahlt keinen Beitrag. Zukünftig sollen die gezahlten Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung eine Erhöhung der Rente des Beschäftigten bewirken. Damit auf diesem Wege nicht lediglich nur Mini-Anwartschaften aufgebaut werden, soll von der Neuregelung derjenige Rentner profitieren, der den Arbeitgeberbeitrag freiwillig um seinen eigenen Arbeitnehmeranteil aufstockt (Opt-In).
Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung ist nach derzeitiger Rechtslage der Beschäftigte, der die Regelaltersgrenze überschritten hat, von der Beitragszahlung in die Arbeitslosenversicherung befreit. Der Arbeitgeber hat jedoch den hälftigen Anteil zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen, ohne dass dem Beschäftigen hierdurch eine ihm zugutekommende Leistung entsteht. Diese Regelung soll befristet auf 5 Jahre ausgesetzt und evaluiert werden.
Beide Maßnahmen dienen dazu, sowohl für den Beschäftigten, als auch für den Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze attraktiver zu gestalten. Darüber hinaus haben wir darauf geachtet, dass die Maßnahmen nicht beitragssatzrelevant in der Sozialversicherung sind und ohne zusätzliche Steuermittel finanziert werden können. Insgesamt handelt es sich um ein ausgewogenes Gesamtkonzept, das jetzt noch der gesetzgeberischen Umsetzung bedarf.