Zum 1. Januar 2018 tritt das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft.
Ungefähr 30 Prozent der heutigen Rentnerinnen und Rentner beziehen neben ihrer gesetzlichen Rente zusätzlich eine Betriebsrente. Unter den Beschäftigten sorgen rund 57 Prozent betrieblich vor. Allerdings ist diese Form der Altersvorsorge in kleineren Betrieben nicht sehr verbreitet, da der Aufwand für den Aufbau einer Betriebsrente bislang unverhältnismäßig hoch erschien. Das soll sich mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ändern. Die Anreize, auch eine Betriebsrente einzuführen, sollen für Inhaber kleinerer Betriebe verstärkt werden. Unter anderem sind hierfür steuerliche Vorteile vorgesehen.
Des Weiteren sollen Gewerkschaften und Arbeitgeber künftig die Möglichkeit haben, Betriebsrenten ohne Haftung des Arbeitgebers vereinbaren zu können. Dafür soll sich der Arbeitgeber an der Absicherung der Zielrente mit Sicherungsbeiträgen beteiligen. Dies soll innerhalb von Tarifverträgen festgeschrieben werden. Der hauptsächliche Hemmschuh für die Einrichtung von Betriebsrenten in kleineren Betrieben war bislang die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Garantien und Mindestleistungen. Hierauf wird nun im Sinne partnerschaftlicher Übereinkünfte zum Wohl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern verzichtet.
Die Betriebsrenten werden künftig durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht.
Wir haben uns im Ausschuss dafür stark gemacht, dass Arbeitgeber künftig, wenn sie eine Betriebsrente für Einkommen unter 2.200 Euro brutto anbieten, einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent erhalten sollen. Allerdings müssen die Arbeitgeber hierzu Beiträge in Höhe von 240 bis 480 Euro pro Einkommen jährlich entrichten.
Der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in betriebliche Versorgungseinrichtungen wird auf bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Diese Grenze liegt in 2017 bei 6.350 Euro Monatsverdienst.