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Mehr Schub für das Ehrenamt

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    Foto: Büro Wilfried Oellers MdB

    Mehr Schub für das Ehrenamt

    Allgemein | 16. Dezember, 2020 | 0

    Ehrenamtliches Engagement hat eine große Tradition in Deutschland. Über 30 Millionen Menschen engagieren sich in Vereinen, Stiftungen oder kirchlichen Organisationen. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag für den Zusammenhalt der Gesellschaft. Aus diesem Grund ist es der CDU/CSU Bundestagsfraktion ein Herzensanliegen, die Ehren­amtlichen und Organisationen zu unterstützen. So fördern wir neben den Freiwilligen-diensten zahlreiche Ehrenamts-Projekte und setzen uns für eine stärkere Anerkennung des bürgerschaftlichen Engagements ein. Nachdem dieses Jahr bereits die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt auf den Weg gebracht wurde, die insbesondere die Digitalisierung und Engagement in ländlichen Regionen unterstützt, enthält auch das Steuergesetz 2020 viele Verbesserungen für die Engagierten und Organisationen.

     

    Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013

    Das letzte große Reformpaket für das Ehrenamt stammt aus dem Jahr 2013. Damals wurden beispielweise Übungsleiter-und Ehrenamtspauschale angepasst und das Gründen von Stiftungslehrstühlen und die Rücklagenbildung vereinfacht. Um den Vereinen und Organisationen mehr Rechtssicherheit zu verschaffen, wurde ein neues Verfahren zur Satzungs­überprüfung geschaffen. Das Finanzamt musste nun per Ver­waltungsakt bestätigen, dass die Satzung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Nur dann durften neu gegründete Organisationen auch Zuwendungsbestätigungen für Geld-und Sachspenden ausstellen.

     

    Neues Ehrenamtspaket 2020

    Im Jahressteuergesetz 2020 ist ein Ehrenamtspaket enthal­ten, das für Engagierte und Organisationen gleichermaßen gedacht ist. Weniger Bürokratie, mehr Rechtssicherheit und mehr Anerkennung. Auch für Spender wird mit dem Transparenzregister ein wichtiger Grundstein für mehr Transpa­renz im gemeinnützigen Sektor gelegt.

    Erhöhung der Steuerfreibeträge

    Sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale steigen ab 1. Januar 2021. Von der Übungsleiterpauschale profitieren alle Übungsleiter, Trainer, Erzieher, Pfleger, Aus­bilder oder Betreuer und die Ehrenamtlichen, die eine ver­gleichbare Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation

    ausüben. Sie steigt von jetzt 2.400 Euro auf 3.000 Euro jähr­lich. Alle anderen Ehrenamtlichen können die Ehrenamts-pauschale in Anspruch nehmen. Sie steigt von 720 Euro auf 840 Euro jährlich. Voraussetzung für beide Pauschalen ist, dass der Einsatz im ideellen, gemeinnützigen Bereich der Organisation stattfinden und der Ehrenamtliche weniger als 15 Stunden in der Woche beschäftigt sein muss. Die Ein nahmen aus den Pauschalen sind auch nicht sozialver­sicherungspflichtig. Damit alle Ehrenamtlichen von dieser Erhöhung profitieren, wird die Erhöhung der Pauschalen auch im Sozialrecht nachvollzogen. So werden Einnahmen aus Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale beispielsweise bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder beim Arbeitslosengeld I nicht angerechnet, wenn die Einnahmen im Monat künftig nicht höher sind als 250 Euro.

     

    Weniger Bürokratie

    Erleichterungen für kleine Vereine

    Gemeinnützige Organisationen müssen die ihnen zur Verfü­gung stehenden Mittel in der Regel zeitnah verwenden. Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde diese Frist verlängert. Die Mittel mussten bisher innerhalb von zwei Jahren nach Zufluss für die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke der Organisation verwendet werden. Es hat sich aber gezeigt, dass diese Frist besonders kleinere Organisationen immer noch vor Herausforderungen stellt. Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, diese kleinen Organisationen von dieser Pflicht zu befreien.

    Haben Organisationen weniger als 45.000 Euro Einnahmen im Jahr, müssen sie ihre Mittel nicht mehr zeitnah verwenden. Die Zweckbindung bleibt aber erhalten. Zu den maßgebli­chen Einnahmen zählen z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögens­verwaltung.

    Viele Organisationen unterhalten Geschäftsbetriebe, die eigentlich steuerpflichtig wären. Dazu zählen beispielsweise Vereinsgaststätten oder Cafeterien. Die Steuerbefreiung um fasst diese Bereiche nicht. Allerdings gibt es hier eine Aus­nahme. Sind die Einnahmen aus diesen Bereichen nicht sehr groß, dann sind sie nicht steuerpflichtig. Bisher lag diese Grenze bei 35.000 Euro. Diese Grenze wurde nun auf 45.000 Euro angehoben. Erst wenn die Einnahmen aus den steuerpflichtigen Bereichen zusammen diese Grenze über­steigen, unterliegen sie der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Einnahmen aus der Vermögensverwaltung zählen nicht zu diesen Einnahmen. Mit der Anhebung wird auch die bishe­rige unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, bei denen bereits zuvor die Grenze bei 45.000 Euro lag, beendet.

     

    Zusammenarbeit wird erleichtert

    Grundsätzlich müssen gemeinnützige Organisationen ihre Zwecke selbst verwirklichen. Allerdings arbeiten viele Orga­nisationen häufig zusammen, um gemeinsame Projekte zu verwirklichen. Bisher war dies unproblematisch nur dann möglich, wenn eine Organisation durch die andere beauf­tragt wurde. Das spiegelt aber nicht mehr die Lebenswirk­lichkeit wider. Organisationen arbeiten partnerschaftlich zusammen und verwirklichen Projekte gemeinsam. Durch eine Gesetzesänderung werden diese Kooperationen nun ausdrücklich erlaubt. Voraussetzung ist allerdings, dass alle Organisationen, die zusammenarbeiten, auch gemein­nützig sind. Auch die Mittelweitergabe wurde vereinfacht. Gemeinnützige Organisationen können anderen gemein­nützigen Organisationen Mittel zur Verwirklichung ihrer gemein nützigen Zwecke weitergeben. Die Voraussetzungen wurden nun vereinfacht. Eine Beschränkung auf die Höhe der Mittel, die weitergegeben werden, gibt es nicht mehr. Auch ist es unerheblich, welchen Zweck die Mittel empfan­gende Organisation verfolgt, solange dieser gemeinnützig ist. Es wird auch nicht mehr unterschieden, ob die Mittel nur weiter gegeben oder vorher auch beschafft wurden. Das klassische Beispiel ist hier der Unterstützungsverein für Schulen oder Kindergärten. Verwirklicht die Organisation ihre Zwecke allerdings nur durch die Mittelweitergabe, muss sie das in ihrer Satzung auch aufführen.

     

    Vereinfachter Zuwendungsnachweis

    Zuwendungen (Spenden und Mitgliedbeiträge) an gemein­nützige Organisationen sind steuerlich abziehbar. Allerdings ist dafür u. a. das Vorliegen einer Zuwendungsbestätigung erforderlich. Eine Ausnahme besteht allerdings bei Geldspen­den bis 200 Euro. In diesen Fällen genügt ein Einzahlungs­- oder Überweisungsbeleg, aus dem die erforderlichen Anga­ben wie Höhe der Spende und der Empfänger hervorgehen müssen. Diese Grenze wurde nun auf 300 Euro angehoben. Das bedeutet eine große Entlastung besonders für kleinere Organisationen.

     

    Transparenz und mehr Vertrauensschutz für Spender

    Vertrauensschutz für Spender und Organisationen

    Gemeinnützige Organisationen müssen dem Finanzamt für jedes Jahr gesondert nachweisen, dass sie die Anforderun­gen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen, damit sie von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit werden können. Nur bei ihrer Satzung wird einmalig festgestellt, dass diese den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt. Wird die Satzung geändert, muss diese Feststellung durch das Finanzamt erneut getroffen werden. Wird eine Organi­sation neu gegründet, kann sie ihre Satzung dem Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt bestätigt dann mit einem Verwal­tungsakt, dass die Satzung den Anforderungen genügt. Ab diesem Zeitpunkt kann die Organisation Zuwendungsbestäti­gungen ausstellen. Problematisch sind aber die Fälle, in denen die Satzung zwar nicht zu beanstanden ist, die Verwaltung aber jetzt schon Anhaltspunkte dafür hat, dass sich die Organi­sation nicht an diese Satzung halten wird. Mit einer Gesetzes – änderung wird jetzt klargestellt, dass in diesen Fällen das Finanzamt die Bestätigung nicht erteilen muss. So wird aus­geschlossen, dass Organisationen einen falschen Rechtsschein setzen und Zuwendungsbestätigungen ausstellen können. Das Vertrauen der Spender, dass ihre Spende auch tatsächlich für gemeinnützige Spenden verwendet wird, wird dadurch gestärkt.

    Mehr Vertrauensschutz genießen zukünftig auch die gemein­nützigen Organisationen, die anderen gemeinnützigen Orga­nisationen Mittel zuwenden. Dazu genügt es beispielweise, wenn sich die Organisation den Freistellungsbescheid oder den Bescheid über die ordnungsgemäße Satzung vorlegen lässt. Der Vertrauensschutz greift allerdings nicht, wenn die zuwendende Körperschaft zum Beispiel veranlasst, dass die empfangende Körperschaft die übertragenen Mittel satzungs­widrig verwenden wird.

     

    Transparenzregister

    Für Spender besteht derzeit keine Möglichkeit offiziell nach­zuprüfen, ob eine Organisation gemeinnützig ist. Das Finanz­amt darf diese Information nicht herausgeben, da sie dem Steuergeheimnis unterliegt. Allerdings haben Spender und auch die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran nachvollziehen zu können, welche Organisationen gemein­nützig sind. Aus diesem Grund wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis 2024 ein Gemeinnützigkeitsregister aufgebaut. Spender und andere gemeinnützige Organisatio­nen können sich dort schnell und unbürokratisch beispiels­weise darüber informieren, ob eine Organisation in den ver­gangenen Jahren steuerbegünstigt war oder ob ihre Satzung

     

    den gesetzlichen Vorschriften genügt. Das BZSt übernimmt gleichzeitig auch noch die Aufgabe zu überprüfen, ob Orga­nisationen aus dem EU/EWR-Ausland die Vorschriften des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen und Spenden an diese Organisationen in Deutschland steuerlich abgesetzt werden können. Diese Organisationen werden dann eben­falls im Register aufgeführt. Bisher musste diese Aufgabe vom Wohnsitzfinanzamt des Spenders übernommen werden. Darüber hinaus wertet das BZSt auch die Verfassungsschutz­berichte des Bundes und der Länder aus und überprüft, ob darin Organisationen aus dem Zuwendungsregister als extre­mistisch aufgeführt sind. Falls ja, wird dies dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt. So wird verhindert, dass extremistische Organisationen von der Steuerbegünstigung und dem Spendenabzug profitieren.

     

    Erweiterungen bei begünstigten Zwecken und Zweck­betrieben

    Auch die steuerbegünstigten Zwecke werden erweitert bzw. klarer gefasst. Zukünftig ist neben der Förderung des
    Amateurfunks auch der Freifunk und neben Heimatpflege, Heimatkunde auch die Ortverschönerung gemeinnützig. Auch das Gedenken an sogenannte Sternenkinder wird zu­künftig steuerlich begünstigt. Sternenkinder sind Kinder, die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind. Die Pflege und der Unterhalt von Friedhöfen und die Gedenk­stätten für Sternenkinder werden neu in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen. Klargestellt wird, dass Klimaschutz ein Teil des Umweltschutzes ist. Auch die Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, wird gemeinnützig. Gleichzeitig wird der Begriff „rassisch“ durch „rassistisch“ ersetzt.

    Steuerfreie Zweckbetriebe sind zukünftig auch Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen und solche zur Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen. Zweck­betriebe sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die aber von der Steuerbegünstigung mitumfasst sind. Gewinne müssen nicht versteuert werden.

     

    Ehrenamtliches Engagement, Erhöhung der Steuerfreibeträge, MdB Wilfried Oellers, Transparenzregister

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