Nach intensiven Beratungen hat der der Deutsche Bundestag die neue Sportanlagenlärmschutzverordnung verabschiedet. Die geänderte Regelung eröffnet Vereinen die Möglichkeit, den Spielbetrieb auf den Anlagen künftig auszuweiten und damit mehr Sportlern die Anlagennutzung zu ermöglichen.
„Die geänderten Lärmschutzregeln geben unseren Vereinen Rechtssicherheit, insbesondere nach der Durchführung von Sanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen. Mit den neuen Nutzungsbedingungen reagieren wir nicht nur auf die berechtigten Interessen der Vereine, sondern erkennen die wichtigen sozialen, integrativen und gesundheitlichen Funktionen des Sports, insbesondere des Breiten- und Jugendsports, an. Dieser spielt in unserem Kreis Heinsberg immer noch eine besondere Rolle. Er stärkt die Gemeinschaft, führt zusammen und ist gesund. Wir haben nachgebessert, damit Sport wohnortnah ausgeübt werden kann und die Wege zum Sportplatz kurz sind. Sport muss dort möglich sein, wo die Menschen leben und arbeiten“, so der CDU-Bundestagsabgeordnete für den Kreis Heinsberg, Wilfried Oellers.
Mit der Neuregelung wurde damit ein interessengerechter Ausgleich zwischen Sportvereinen und Anlieger bezogen auf bestehende Sportanlagen hergestellt, so dass Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht zu Nutzungseinschränkungen führen, aber auch der Schutz der Anlieger gewährleistet ist.
Hintergrund:
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung erfolgen folgende wesentliche Änderungen.
Für die Lärmgrenzwerte während der abendlichen Ruhezeit zwischen 20 und 22 Uhr und sonntags von 13 bis 15 Uhr gelten künftig die jeweiligen Tageswerte. In der neuen Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ werden sie zusätzlich um 3 dB(A) angehoben. Mit der modifizierten Verordnung bekommen die Vereine und ihre Sportstätten zudem Rechtssicherheit und Klarheit darüber, dass es nach einer Sanierung oder Modernisierung älterer Anlagen nicht zu höheren Lärmschutzauflagen kommt. Maßnahmen wie die Umwandlung zu einem Kunstrasenplatz oder die Installation einer Flutlichtanlage sind demnach unschädlich für den Erhalt des sogenannten Altanlagenbonus mit seinen großzügigeren Immissionsregeln.
Bisher liefen Sportanlagenbetreiber bei vielen baulichen Änderungen Gefahr, dass der Status der Altanlage verloren ging und es im Rahmen eines neuen Genehmigungsverfahrens zu Betriebsbeschränkungen kam.