Das „Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPREG)“ haben wir am 2. Juli nach einer langen Beratungszeit beschlossen. Gerne möchte ich Ihnen im Folgenden erläutern, warum ich persönlich diesem Gesetzentwurf zugestimmt habe:
Wie Sie vermutlich wissen, hatte es bereits vor der parlamentarischen Befassung umfangreiche Änderungen gegenüber einem ersten Referentenentwurf vom August 2019 gegeben, mit dem das Bundesministerium – auch nach dem Austausch mit den Gesundheitspolitikerinnen und – politikern der Fraktion – bereits auf die sehr kritischen Worte von Betroffenen reagiert hat. Daher haben wir die parlamentarischen Beratungen auf der Grundlage des deutlich überarbeiteten Gesetzentwurfes aufgenommen, die das Bundeskabinett am 12. Februar beschlossen hatte. Darin waren bereits Anregungen aufgegriffen, die auch mir wichtig waren.
Nach Auswertung der Gespräche und Stellungnahmen der Betroffenenverbände und Fachorganisationen, die auch im Rahmen der Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss eingereicht wurden, haben wir noch einmal Änderungen beschlossen, mit denen ich dem Gesetz gut zustimmen konnte. Wir verbessern mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz nämlich die Qualität in der außerklinischen Intensivpflege. Mit dem Gesetz sollen Missbrauchsmöglichkeiten in der ambulanten Versorgung behoben werden, die wir in diesem Bereich leider in der Vergangenheit immer wieder feststellen mussten. Für das Gesetzgebungsverfahren war es uns wichtig, die Balance zwischen der besonderen Schutzbedürftigkeit von beatmeten Patienten und ihrer bestmöglichen Pflege und der Selbstbestimmung und der Wahlfreiheit der Betroffenen über den Leistungsort zu halten.
So haben wir ausdrücklich klargestellt: Berechtigten Wünschen der Betroffenen zum Leistungsort ist weiterhin zu entsprechen, das heißt, die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege können weiterhin bei den Versicherten zu Hause oder sonst an einem geeigneten Leistungsort erbracht werden. Die medizinische und pflegerische Versorgung am Leistungsort muss sichergestellt sein oder durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände selbstverständlich zu berücksichtigen. Es ist richtig, dass der Medizinische Dienst jährlich prüft, ob und wie an diesem Ort die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann. Keinesfalls soll bei Feststellung von Defiziten in der Pflege durch den Medizinischen Dienst ein Automatismus für einen Umzug in ein anderes Pflegesetting entstehen. Über die geeigneten Nachbesserungen soll die Krankenkasse, zusammen mit Leistungsträgern nach anderen Sozialgesetzbüchern, mit dem Versicherten eine Zielvereinbarung abschließen. Damit wird auf ein bewährtes Instrument des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zurückgegriffen, mit dem die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Betroffenen durch eine enge Kooperation mit dem jeweils verantwortlichen Kostenträger gestärkt wird. Eine gemeinsame Lösung zu finden, sollte allen Beteiligten auch gelingen. Die Krankenkassen sind zudem verpflichtet, den Versicherten das Ergebnis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und die wesentlichen Gründe in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen. § 37c Absatz 6 SGB V stellt nun explizit klar, dass Versicherte sich eine Pflegefachkraft selbst beschaffen können, wenn die Krankenkasse keine qualifizierte Pflegefachkraft stellen kann. Daneben – also in Fällen, in denen die Krankenkasse eine Versorgung grundsätzlich gewährleisten könnte – bleibt den Betroffenen unverändert die Möglichkeit erhalten, ihre Versorgung im Rahmen eines persönlichen Budgets im sog. Arbeitgebermodell selbst zu organisieren. Auch das stellen wir im Gesetz ausdrücklich klar.
Die Klarstellungen, die wir im parlamentarischen Verfahren vorgenommen haben, begrüße ich ausdrücklich. Auch ich hatte bereits nach dem ersten vorgelegten Gesetzentwurf die sehr besorgten Rückmeldungen von Menschen, die selbst eine solche Pflege erhalten bzw. ein naher Angehöriger eine Rund-um-die-Uhr Pflege benötigt, sehr ernst genommen und eine solche Überarbeitung angemahnt.
Bestandteil des Gesetzes ist unter anderem auch, dass wir die Eigenanteile in der vollstationären Intensivpflege absenken damit niemand aus rein finanziellen Gründen eine stationäre Versorgung scheut. Die Zuzahlungen, welche die Patienten zu leisten haben, sind dabei jetzt in beiden Konstellationen auf 28 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Wichtig war uns auch, dass bei beatmeten Patientinnen und Patienten das Entwöhnungspotential künftig vor der Verlegung aus dem Krankenhaus und bei jeder ärztlichen Verordnung zur außerklinischer Intensivpflege erhoben werden muss, damit bei allen Patienten die Möglichkeit, zukünftig auch ohne künstliche Beatmung zu leben, geprüft wird.