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Grundgesetzänderung und Digitalfonds: Investitionen in die Bildung, den sozialen Wohnungsbau und Gemeindeinfrastruktur

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    Grundgesetzänderung und Digitalfonds: Investitionen in die Bildung, den sozialen Wohnungsbau und Gemeindeinfrastruktur

    Allgemein | 29. November, 2018 | 0

    Die Unionsfraktion ist sehr froh, dass die Verhandlungen zwischen den Fraktionen von CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag zur Grundgesetzänderung zu einem erfolgreichen Abschluss geführt werden konnten. Für eine Umsetzung werben wir nun um die Zustimmung des Bundesrates.

    Der von der Bundesregierung vorlegte Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes konnte im parlamentarischen Verfahren in wichtigen Punkten ergänzt werden, vor allem durch das neue Kriterium der „Zusätzlichkeit“ (Art. 104b Abs. 2 S. 5 GG). Über die nun vereinbarte Formulierung ist zukünftig sichergestellt, dass die Länder mindestens die Hälfte der öffentlichen Investitionen selbst tragen. Gewährt der Bund den Ländern eine Finanzhilfe, müssen die Länder die mindestens hälftige Mitfinanzierung in dem ent­sprechenden Investitionsbereich sicherstellen.

    Dies ist vor dem Hintergrund der im Koalitionsvertrag beschlossenen prio­ritären Mittel des Bundes ein wichtiger Erfolg. Für den sozialen Wohnungsbau sind Mittel in Höhe von zwei Milliarden Euro (für 2020/2021) und für das Gemeindeverkehrsfinanzierungs­gesetz eine Aufstockung der Mittel auf eine Milliarde Euro (für 2020/2021) vorgesehen. Hierfür haben wir nun die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen und gleichzeitig dafür Sorge getragen, dass die Länder sich nicht mehr ihrer Verantwortung in diesen Bereichen entziehen können.

    Durch die Streichung von „finanzschwach“ in Art. 104c GG wird eine Vereinbarung des Koalitionsvertrages umgesetzt und die verfassungsrechtliche Voraussetzung für den Digitalpakt Schule geschaffen. Dafür sind für diese Legislaturper­iode 3,5 Milliarden Euro als prioritäre Maß­nahme vorgesehen. Auch die darüber hinaus beschlossenen Änderungen im „Bildungsbereich“ ändern nichts daran, dass es sich bei Art. 104c GG weiterhin um eine zeitlich befristete Finanzhilfe des Bundes handelt. Auch hier wird durch das Zusätzlichkeitskriterium sichergestellt, dass die Länder eigene Mittel nicht einfach durch Bundes­mittel kompensieren können.

    Mit der Einrichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ haben wir auch die einfachgesetzliche und haushaltsmäßige Voraussetzung für den Digitalpakt Schule verabschiedet. Gleichzeitig wird mit dem Sondervermögen eine transparente Finanzierungs- und Ausgabenstruktur zur öffentlichen Förderung des Netzausbaus insbesondere in ländlichen Regionen geschaffen, um Glasfasertechnologie und Gigabitnetze überall verfügbar zu machen.

    Die Finanzierung des Sondervermögens erfolgt zur Vermeidung von Förderlücken zunächst mit einer Zuweisung aus dem Bundeshaushalt 2018 in Höhe von 2,4 Milliarden Euro, anschließend durch die Einnahmen aus der anstehenden Bereitstellung von Frequenzen für den Mobilfunk durch die Bundesnetzagentur.

    Deutscher Bundestag, Digitalfonds, Gemeindeinfrastruktur, Grundgesetzänderung, Investitionen in die Bildung, Koalitionsvertrag, Kommunen, MdB Wilfried Oellers, sozialer Wohnungsbau, Städte und Gemeinden

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