Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 18. August 2017 klargestellt, dass Aufwandsentschädigungen, die im Rahmen des Ehrenamtes ausgeza
hlt werden, nicht mit einer Beitragsabgabe zur Rentenversicherung versehen werden dürfen. Ehrenämter sind auch dann grundsätzlich beitragsfrei, wenn hierfür eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt wird und Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verknüpft sind.
Dieses Urteil ist ein Meilenstein zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes. Der nächste Deutsche Bundestag kann nunmehr die gesetzlichen Regelungen präzisieren, damit klar ist, was unter einer angemessenen Aufwandsentschädigung für das kommunale Ehrenamt zu verstehen ist.
Menschen, die sich vor Ort engagieren und damit wichtige ehrenamtliche Aufgaben als Teil der Verwaltung übernehmen, können nicht mit normalen Arbeitnehmern gleichgestellt werden. Wer eine solche Aufgabe übernimmt, muss eine Wertschätzung genießen dürfen. Es liegt jetzt also an uns, die gerichtliche Vorgabe umzumünzen in ein Gesetz, das mit Weitsicht den Rahmen für die Aufwandsentschädigung festlegt.
Hintergrund des Urteils war der Fall eines Kreishandwerksmeisters, der neben dem hauptamtlich beschäftigten Geschäftsführer ehrenamtlich für die Kreishandwerkerschaft tätig gewesen war. Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung nahm die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) an, dass der Kreishandwerksmeister geringfügig beschäftigt sei und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 2.600 Euro nach. Das Bundessozialgericht gab der Kreishandwerkerschaft Recht. Ehrenämter zeichneten sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus, und unterschieden sich damit grundsätzlich von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts, selbst wenn sie pauschal und nicht auf Heller und Pfennig genau entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolge. Auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, solange sie mit dem Ehrenamt direkt verbunden seien, wie z.B. die Einberufung von Gremiensitzungen.