Das in dieser Woche vom Deutschen Bundestag zu verabschiedende Qualifizierungschancengesetz beinhaltet eine bereits im Koalitionsvertrag vereinbarte Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung. Der Beitragssatz wird von 3 Prozent auf 2,6 Prozent gesenkt und die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes und weiterer Leistungen nach dem SGB III maßgebliche Sozialversicherungspauschale wird von 21 Prozent auf 20 Prozent gesenkt. Dies bedeutet eine echte Entlastung von Beschäftigten und Arbeitgebern bei den Sozialkosten.
Die Antwort auf die Herausforderungen des digitalen und demografischen Wandels ist eine Arbeitsmarktpolitik, die in die Qualifizierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und in die Verbesserung des Schutzes der Arbeitslosenversicherung investiert. Auch im Interesse der Fachkräftesicherung gilt es, Qualifikationen durch Fortbildungen zu erneuern und berufliche Aufstiege oder – wenn nötig – auch Umstiege zu ermöglichen. Vorsorgende und befähigende Arbeitsmarktpolitik mit Investitionen in Weiterbildung und Qualifizierung und ein guter sozialer Schutz bei Arbeitslosigkeit werden zum Dreh- und Angelpunkt im Wandel. Deswegen wollen wir neben der Beitragsentlastung die Weiterbildungsförderung für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße ermöglichen und damit weiter öffnen, um denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können, in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind oder eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Mit dem Strukturwandel am Arbeitsmarkt ergeben sich auch neue Schutzbedarfe für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Von ihnen wird zunehmend eine hohe Flexibilität verlangt. Das betrifft insbesondere Personen, die häufig oder wiederkehrend nur für eine kurze Dauer beschäftigt sind. Sie müssen sich deshalb auf den Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung verlassen können. Dies wollen wir nun besser sicherstellen.
Darüber hinaus will die Bundesregierung die Stärkung der Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung der Bundesagentur für Arbeit; auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II.
Zudem werden mit dem Gesetz Betriebe entlastet, für die Saisonarbeit einen besonders hohen Stellenwert hat. Die bisher befristet geltenden höheren Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen werden nun dauerhaft beibehalten.
Der Bundestag hat außerdem für das Jahr 2019 der Bundesunterstützung für Integrationskosten der Länder und Kommunen zugestimmt. Dies ist ein wichtiges und richtiges Signal. Wir müssen frühzeitig darüber beraten, wie es ab dem Jahr 2020 weitergehen soll. Denn die Kommunen brauchen nicht nur Verlässlichkeit, sondern auch frühzeitig Planungssicherheit.
Für die Kommunen wurden aber auch weitere Mittel freigegeben. Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes konnte im parlamentarischen Verfahren in wichtigen Punkten ergänzt werden, vor allem durch das neue Kriterium der „Zusätzlichkeit“ (Art. 104b Abs. 2 S. 5 GG). Über die nun vereinbarte Formulierung ist zukünftig sichergestellt, dass die Länder mindestens die Hälfte der öffentlichen Investitionen selbst tragen. Gewährt der Bund den Ländern eine Finanzhilfe, müssen die Länder die mindestens hälftige Mitfinanzierung in dem entsprechenden Investitionsbereich sicherstellen.
Dies ist vor dem Hintergrund der im Koalitionsvertrag beschlossenen prioritären Mittel des Bundes ein wichtiger Erfolg. Für den sozialen Wohnungsbau sind Mittel in Höhe von zwei Milliarden Euro (für 2020/2021) und für das Gemeindeverkehrsfinanzierungs¬gesetz eine Aufstockung der Mittel auf eine Milliarde Euro (für 2020/2021) vorgesehen. Hierfür haben wir nun die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen und gleichzeitig dafür Sorge getragen, dass die Länder sich nicht mehr ihrer Verantwortung in diesen Bereichen entziehen können.
Durch die Streichung von „finanzschwach“ in Art. 104c GG wird eine Vereinbarung des Koalitionsvertrages umgesetzt und die verfassungsrechtliche Voraussetzung für den Digitalpakt Schule geschaffen. Dafür sind für diese Legislaturperiode 3,5 Milliarden Euro als prioritäre Maßnahme vorgesehen. Auch die darüber hinaus beschlossenen Änderungen im „Bildungsbereich“ ändern nichts daran, dass es sich bei Art. 104c GG weiterhin um eine zeitlich befristete Finanzhilfe des Bundes handelt. Auch hier wird durch das Zusätzlichkeitskriterium sichergestellt, dass die Länder eigene Mittel nicht einfach durch Bundesmittel kompensieren können.
Mit der Einrichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ haben wir auch die einfachgesetzliche und haushaltsmäßige Voraussetzung für den Digitalpakt Schule verabschiedet. Gleichzeitig wird mit dem Sondervermögen eine transparente Finanzierungs- und Ausgabenstruktur zur öffentlichen Förderung des Netzausbaus insbesondere in ländlichen Regionen geschaffen, um Glasfasertechnologie und Gigabitnetze überall verfügbar zu machen.
Die Finanzierung des Sondervermögens erfolgt zur Vermeidung von Förderlücken zunächst mit einer Zuweisung aus dem Bundeshaushalt 2018 in Höhe von 2,4 Milliarden Euro, anschließend durch die Einnahmen aus der anstehenden Bereitstellung von Frequenzen für den Mobilfunk durch die Bundesnetzagentur.
Die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag hat gemeinsam mit der SPD-Fraktion einen Antrag für das internationale Abkommen in den Bundestag eingebracht. Im Antrag heißt es, dass der UN-Migrationspakt (GCM) „im deutschen Interesse“ liege, zugleich wird aber auch klargestellt: „Die nationale Souveränität Deutschlands steht nicht zur Disposition.“ Der Bundesregierung war in dem Verhandlungsprozess unter anderem eine klare Trennung zwischen legaler und illegaler Migration wichtig und die Bekräftigung der Rückübernahmeverpflichtung von Herkunftsländern. Dies und Weiteres wurde in den Verhandlungen erreicht und im Migrationspakt aufgenommen.