Kein Fracking im Kreis Heinsberg.
Zur morgigen standfinden Abstimmung des Deutschen Bundestages über ein „Gesetz zur Regulierung von Fracking“ erklärt der CDU-Bundestagsabgeordnete für den Kreis Heinsberg, Wilfried Oellers:
„Seit meinem Einzug in den Deutschen Bundestag kämpfe ich mit der CDU-Landesgruppe, aber auch mit der CDU/CSU Bundestagsfraktion für ein bedingungsloses Verbot des unkonventionellen Frackings.
Es freut mich sehr, dass das klare Verbot des unkonventionellen Frackings durchgesetzt werden konnte. Für mich hat der Schutz des Grund- und Trinkwassers sowie des Bodens immer höchste Priorität, da sie die Lebensgrundlage für uns Menschen sind.
Die beiden SPD-Minister Gabriel (Wirtschaft) und Hendricks (Umwelt) legten hierzu vor etwa einem Jahr einen Gesetzentwurf vor. Diesen konnte ich nicht zustimmen, da er kein bedingungsloses Verbot des unkonventionellen Frackings vorsah. Der Gesetzentwurf wies Lücken auf, die im Ergebnis das unkonventionelle Fracking ermöglicht hätten.
Diese Lücken im Entwurf hätten im Kreis Heinsberg die unkonventionelle Frackingmethode ermöglicht, da Erdgasvorkommen in Gesteinsschichten vermutet werden.
Es freut mich sehr, dass die SPD-Minister eingesehen haben, dass die von ihnen vorgelegten Regelungen bei weitem nicht ausreichend waren und die Änderungsvorschläge zu diesem Gesetz, die ausschließlich von der Unions-Fraktion vorgelegt wurden, in der sich eine über 100-köpfige Arbeitsgruppe zu diesem Gesetz gebildet hatte, akzeptiert haben. Damit konnten die Lücken geschlossen werden.
Man unterscheidet zwischen konventionellem und unkonventionellem Fracking. Beim konventionellen Fracking erfolgt zunächst eine Bohrung in eine unterirdische Gas-Lagerstätte, wodurch die Gasförderung erfolgt. Wenn die Lagerstätte leer ist und sich in nächster Umgebung eine weitere Gas-Lagerstätte befindet, so wird durch unterirdische Sprengungen eine horizontale Verbindung zur benachbarten Lagerstätte errichtet, um das Gas aus dieser Lagerstätte durch das bereits bestehende Bohrloch fördern zu können. Zumeist handelt es sich bei dem Erdreich um Sandstein. Diese Fördermethode wird in Niedersachsen bereits seit den 60er Jahren praktiziert.
Beim unkonventionellen Fracking befindet sich das Gas in Gesteinsschichten enthalten. Um dieses Gas fördern zu können, müssen die Gesteinsschichten aufgebrochen werden. Dies geschieht durch ein sogenanntes Frac-Fluid bestehend aus Sand und Chemikalien, das mit hohem Druck in die Gesteinsschichten gepresst wird. Vorwiegend handelt es sich bei den Gesteinsschichten um Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein.
Das konventionelle Fracking bleibt weiterhin erlaubt, wird aber mit strengeren Regelungen versehen. Konventionelles Fracking darf beispielsweise nicht mehr in Wasserschutzgebieten, in Gebieten um Trinkwasserentnahmestellen, Talsperren, Brunnen und Gebieten, in denen Wasser zur Herstellung von Lebensmittel (auch Getränke) entnommen wird, durchgeführt werden. Es ist jetzt auch stets eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich. Damit werden die Möglichkeiten des konventionellen Frackings sehr viel enger gefasst.
Das unkonventionelle Fracking war nach bisheriger Gesetzeslage ohne Einschränkung erlaubt. Mit dem neuen Gesetz wird dies verboten. Lediglich dürfen bundesweit 4 Probebohrungen zur Erforschung des unkonventionellen Frackings ermöglicht werden. Hierzu müssen jedoch die jeweiligen Landesregierungen ihre Zustimmung erteilen. Die CDU in NRW mit ihrem Vorsitzenden Armin Laschet hat stets betont, dass sie in NRW keinem unkonventionellen Fracking zustimmen wird. Rot-Grün kann nun in NRW beweisen, ob sie Wort halten und das unkonventionelle Fracking ebenfalls nicht erlauben.
Zu begrüßen ist ebenfalls, dass das Bergschadensrecht für Geschädigte verbessert wird. Eine Beweislastumkehr zugunsten der Geschädigten erleichtert nun die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den schadensverursachenden Unternehmen. Weiter soll den Geschädigten ermöglicht werden, sich bei Zahlungsunfähigkeit des schadensverursachenden Unternehmens an die von den Bergbauunternehmen eingerichteten „Bergschadensausfallkasse e.V.“ zu wenden. Zudem werden die Bundesländer dazu aufgefordert, kostenfreie und transparente Schlichtungsstellen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten für geltend gemachte Bergschäden einzurichten, so wie sie bereits in Niedersachsen (Rothenburg) existiert.“