Angesichts der Corona-Krise hat der Deutsche Bundestag am vergangenen Freitag im Eilverfahren das Gesetz zur befristeten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Durch dieses schnellstmögliche Verfahren konnte noch am gleichen Tag die Zustimmung des Bundesrates erreicht werden. Das Gesetz wurde dann ebenfalls am Freitag vom Bundespräsident kurz nach 19.00 Uhr unterzeichnet und bereits am Samstagmorgen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Damit wurde schnell und entschlossen auf die Auswirkungen der Epidemie für die Wirtschaft reagiert und frühzeitig Rechtssicherheit geschaffen. Die Rechtsverordnung für den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld wird rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hatte sich massiv dafür eingesetzt, schnellstmöglich sehr umfangreiche Maßnahmen zum Schutz unserer Wirtschaft und Arbeitnehmer zu ergreifen.
Mit einer deutlichen Ausweitung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld sichert die Bundesregierung die Liquidität von Unternehmen und sorgt dafür dass Beschäftigte ihren Arbeitsplatz in der Krise nicht verlieren.
Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden wie folgt erleichtert:
- Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann.
- Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit für die Ausfallzeiten zu 100 Prozent von der BA erstattet.
- Kurzarbeitergeld können auch Zeitarbeiter erhalten; es gibt keine unter-schiedliche Behandlung mit dem Stammpersonal des entleihenden Betriebes.
- In Betrieben, in denen Regelungen zur Führung von Arbeitskonten bestehen, wird auf den Aufbau von Minusstunden verzichtet.
Alle diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten. Ansprechpartner vor Ort sind die jeweils zuständigen Arbeitsagenturen. Unternehmen – auch Zeitarbeitsunternehmen – können den krisenbedingten Arbeitsausfall also ab sofort bei der zuständigen Arbeitsagentur anzeigen, um ihre Ansprüche zu sichern – auch wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind.