Der Deutsche Bundestag hat heute das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz verabschiedet. Die Änderung des Waffenrechts war aufgrund der nach den Anschlägen 2015 in Paris verschärften EU-Feuerwaffenrichtlinie notwendig. Trotz der bereits hohen Standards des deutschen Waffenrechts bestand in einigen Punkten Handlungsbedarf. Nach intensiven parlamentarischen Beratungen haben wir eine gute Lösung erreicht. Das neue Waffenrecht bringt mehr Sicherheit. Zugleich verhindern wir, dass Jäger und Sportschützen unter Generalverdacht gestellt oder unnötig mit Bürokratie belastet werden. Viele von uns haben in den vergangenen Wochen kritische Schreiben zu den geplanten Änderungen im Waffenrecht erhalten. Mit diesem Brief möchte ich Ihnen Informationen an die Hand geben, die die Beantwortung dieser Post zeitnah ermöglicht.
Bedürfnisprüfung
Die Bedürfnisprüfung gestalten wir im Interesse der Sportschützen praktikabel und zugleich sicher. Nach dem Ersterwerb einer waffenrechtlichen Erlaubnis müssen Schießnachweise für das Fortbestehen des Bedürfnisses nur noch einmal nach fünf und einmal nach zehn Jahren vorgelegt werden. Danach genügt der Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein. Dies stellt – auch im Vergleich zur bisherigen Rechtslage – eine Erleichterung für Sportschützen dar. Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffengattungen Kurz- oder Langwaffe abgestellt. Darüber hinaus sind pro Waffengattung in den 24 Monaten vor der Überprüfung nur noch ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro 12-Monats-Zeitraum nachzuweisen. Da derzeit in Behördenpraxis und Rechtsprechung zum Teil bis zu 18 Schießtermine pro Waffe und Jahr gefordert werden, bedeutet dies eine weitere erhebliche Entlastung der Sportschützen. Für Jäger ändert sich durch die Gesetzesnovelle beim Bedürfnisnachweis nichts; sie können ihr Bedürfnis nach wie vor durch Vorlage des Jagdscheins nachweisen.
Mit Zustimmung maßgeblicher Schützensportverbände führen wir eine Begrenzung der vom Sportschützen auf die gelbe Waffenbesitzkarte zu erwerbenden Schusswaffen auf zehn Stück ein. Hierdurch soll dem fallweise zu beobachtenden Horten einer großen Anzahl von Waffen entgegengewirkt werden. Weitere Waffen kann der Sportschütze ggf. mit besonderem Bedürfnisnachweis über die grüne Waffenbesitzkarte erwerben.
Regelabfrage beim Verfassungsschutz
Zukünftig wird bereits die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung regelmäßig zum Ausschluss vom Erwerb bzw. Besitz einer Waffe führen – und zwar auch dann, wenn die Vereinigung noch nicht verboten ist. Diese Regelung wird konsequenterweise ergänzt durch die sogenannte Regelabfrage beim Verfassungsschutz; demnach müssen die Waffenbehörden künftig im Rahmen der regelmäßigen Zuverlässigkeitsprüfung beim Verfassungsschutz abfragen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller bzw. Waffenbesitzer extremistische Bestrebungen verfolgt. Mit dieser Neuregelung verhindern wir, dass Waffen in die Hände von Extremisten geraten. Das schafft mehr Sicherheit, ohne dass rechtstreue
Schützen und Jäger beeinträchtigt werden.
Waffen-/Messerverbotszonen
Auf einstimmigen Wunsch der Innenministerkonferenz wird ferner die Möglichkeit der Länder, an kriminalitätsbelasteten Orten Waffen- /Messerverbotszonen einzurichten, auf Orte erweitert, an denen sich besonders viele Menschen aufhalten (z. B. öffentliche Veranstaltungsorte, Einkaufszentren, Jugend-/Bildungseinrichtungen). Um mit der Neuregelung Menschen in Alltagssituationen nicht zu kriminalisieren, haben wir im parlamentarischen Verfahren dafür gesorgt, dass die Bundesländer weitreichende Ausnahmebestände vorsehen müssen. So sind beispielsweise Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, Anwohner, Gewerbetreibende sowie Personen, die eine Waffe oder ein Messer in Zusammenhang mit Brauchtumspflege oder der Ausübung eines Sports mit sich führen, zwingend von einem Verbot auszunehmen.
Verbot von Magazinen mit großer Ladekapazität
Die EU-Feuerwaffenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Magazine mit großen Ladekapazitäten (Langwaffen: mehr als 10 Patronen; Kurzwaffen: mehr als 20 Patronen) als verbotene Gegenstände einzustufen. Durch großzügige Besitzstands- und Übergangsregelungen (Stichtag: 13. Juni 2017) tragen wir den Interessen der Besitzer derartiger Magazine Rechnung; diese können ihre Magazine innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes mittels einfacher Anzeige bei der Waffenbehörde „legalisieren“. Von der nach der Richtlinie möglichen Ausnahmeregelung für Sportschützen in bestimmten Disziplinen machen wir keinen Gebrauch, da in Deutschland keine Disziplin geschossen wird, bei der die Verwendung großer Magazine zwingend erforderlich ist. Soweit Sportschützen an einschlägigen Schießwettbewerben im Ausland teilnehmen oder sich darauf vorbereiten müssen, wird das Bundesinnenministerium auf das Bundeskriminalamt mit dem Ziel einer praktikablen Erteilung von Ausnahmegenehmigungen einwirken.
Nachtzieltechnik
Kontrovers diskutiert wurde die Regelung zur Nachtzieltechnik. Teile der Fraktion sahen die Freigabe kritisch, da der Einsatz der Technik im praktischen Gebrauch durchaus gefährlich ist. Wichtig war uns daher, dass der Einsatz zum Zwecke der Jagd nach dem Bundesjagdgesetz grundsätzlich verboten bleibt und es nicht zu einer allgemeinen Freigabe von Nachtzieltechnik kommt. Mit der rein waffenrechtlichen Freigabe ermöglichen wir aber nun den Bundesländern, von dem generellen Verbot im Bundesjagdgesetz abzuweichen und die Technik gezielt zum Beispiel zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in ihrem Bereich zu erlauben.
Im Innenausschuss haben wir dabei ausdrücklich betont, dass die Länder dabei Sicherheitsanforderungen – etwa durch von den Kommunen zu prüfende Mindestvorgaben hinsichtlich der Qualität der Geräte und der Qualifikation des Jägers – beachten sollten. Wir begrüßen zudem das Vorhaben des Bundeslandwirtschaftsministeriums, die Chancen und Risiken der Nutzung von Nachtsichttechnik bei der Schwarzwildjagd in einem Modellprojekt zu untersuchen.
Kennzeichnung der wesentlichen Teile von Schusswaffen
Zentrales Ziel der EU-Feuerwaffenrichtlinie ist eine verbesserte Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen. Aus diesem Grund sind in Zukunft alle wesentlichen Teile von Schusswaffen zu kennzeichnen. Wichtig ist dabei: Bestandswaffen von Jägern, Sportschützen, Sammlern oder Brauchtumsschützen werden nicht nachgekennzeichnet. Waffenhersteller und Händler müssen in Zukunft das Herstellen, Überlassen, den Erwerb und die Bearbeitung von Waffen durch Umbau oder Austausch
eines wesentlichen Teils elektronisch im Nationalen Waffenregister anzeigen. Damit können die Behörden bei Bedarf rasch den gesamten Lebenszyklus einer Waffe von der Herstellung bis zur physischen Vernichtung lückenlos nachvollziehen. Ausnahmen von der Anzeigepflicht für Händler und Hersteller sind für Fälle der kurzfristigen Überlassung, beispielsweise zum Zwecke der Reparatur, ebenfalls vorgesehen. Damit tragen wir auch den Belangen der Büchsenmacher in ausreichendem Maße Rechnung.
Schalldämpfer
Jäger werden zukünftig ohne gesonderte Erlaubnis die für den Gehörschutz wichtigen Schalldämpfer erwerben und besitzen können. Damit wird eine wichtige Forderung der Jägerschaft erfüllt.
Mit dem heute beschlossenen Gesetz ist – vor allem aufgrund des Einsatzes der Unionsfraktion im Deutschen Bundestag – ein guter Ausgleich zwischen den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und den berechtigten Belangen von Jägern, Sportschützen und Waffensammlern gelungen.