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12 Ansätze zur besseren Bekämpfung der Clankriminalität

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    12 Ansätze zur besseren Bekämpfung der Clankriminalität

    Allgemein | 13. September, 2019 | 0

    Clankriminalität bedroht die innere Sicherheit und zerstört das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Rechtstaat. Der Staat wird von einer Gruppe abgeschotteter, nach eigenen Unwerten lebender Familien herausgefordert, in denen auch strafunmündige Mitglieder schwere Verbrechen begehen. Auf diese Herausforderung wurde in Bund und Ländern in den letzten Jahren mit erhöhtem Verfolgungsdruck reagiert. So haben wir im BKA die AG Clankriminalität sowie eine Bund-Länder-Initiative geschaffen, um Strukturen und Verflechtungen krimineller Clans aufzudecken Die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat im Juni 2019 u.a. die Erstellung einer bundesweiten Lageübersicht „Clankriminalität“ beschlossen. Die Bekämpfung der Clankriminalität hat der Bundesinnenminister zu einem zentralen Anliegen seiner „7 Punkte für eine Sicherheitsoffensive“ gemacht. Bei der Bekämpfung des Phänomens und zur Verhinderung der Herausbildung neuer krimineller Clanstrukturen muss ein Null-Toleranz-Ansatz verfolgt werden, wie er etwa in Bayern praktiziert wird. Eine Intervention muss schon bei Kleinkriminalität und Ordnungswidrigkeiten erfolgen und bedarf der Kooperation von Polizei, Justiz, Zoll, Ausländer- und Sozialbehörden, Steuerfahndung, Gewerbeaufsicht, Ordnungsämtern und der Bundesagentur für Arbeit. Es bedarf der konsequenten straf- und ordnungsrechtlichen Verfolgung, Einziehung von kriminellem Vermögen, einer verstärkten Gewerbeaufsicht und Finanzkontrolle sowie der Prüfung und Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen.

     

    1. Ausbau der personellen Ressourcen

    Das neue Lagebild „Clankriminalität“ der unionsgeführten Landesregierung NRW hat die ganze Dimension der Clankriminalität erstmals sichtbar gemacht, nachdem dies jahrelang aus ideologischen Gründen vernachlässigt wurde. Sollte das Bundeslagebild „Organisierte Kriminalität 2018“, das in Kürze erscheinen wird, eine ähnliche Dimension auch für andere Länder zeichnen, werden wir uns im Rahmen der anstehenden Haushaltsberatungen für zusätzliche Stellen bei BKA und Zollbehörden einsetzen, die einen wesentlichen Mehrwert in der Bekämpfung der Clankriminalität leisten können. Die Zusammenarbeit dieser Behörden gilt es weiter auszubauen.

     

    1. Vorratsdatenspeicherung absichern

    Kriminelle Clanfamilien arbeiten hoch konspirativ. Klassische Ermittlungsmethoden aus dem Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, so etwa der Einsatz von verdeckten Ermittlern, sind deshalb zum größten Teil nicht anwendbar. Ein wirksames Mittel, das uns hilft, persönliche Verbindungen im familiären Kontext besser aufzuklären, ist die Überwachung der Kommunikation und Bewegungsprofile der Straftäter. Wir fordern die Bundesregierung auf, die Anwendung des vom Deutschen Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates wirksam beschlossenen und in Kraft getretenen Gesetzes über die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland sicherzustellen – dies würde gleichzeitig die Verfolgung von Kinderpornographie im Internet erheblich voranbringen. Wir setzen uns dafür ein, dass die neue

    EU-Kommission einen neuen Anlauf in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ unternimmt, um dieses wichtige Ermittlungsinstrument abzusichern.

     

    1. Gezielte Aufenthaltsbeendigung gefährlicher Ausländer

    Der aufenthaltsrechtliche Status von Mitgliedern palästinensisch-libanesischer Großfamilien und sogenannten „Mhallamiye“-Kurden ist häufig sehr komplex. Während die erste Generation mit familiären Wurzeln in der Türkei über den Libanon in den 80er Jahren nach Deutschland eingereist ist, verfügt die zweite oder dritte Generation mitunter über die deutsche Staatsangehörigkeit, andere sind staatenlos oder im Besitz der türkischen, libanesischen oder syrischen Staatsangehörigkeit; hinzu kommen Schwierigkeiten beim Nachweis der Nationalität. Gleichwohl zeigt die kürzlich erfolgte Abschiebung eines der führenden Köpfe eines libanesischen Clans, dass Erfolge bei einer konzertierten und intensiven Zusammenarbeit aller betroffenen Behörden erzielt werden können. Wir wollen die Zusammenarbeit zur Aufenthaltsbeendigung gefährlicher Ausländer weiter institutionalisieren, indem wir gemeinsam mit den Bundesländern den im Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) angesiedelten „Arbeitsbereich Sicherheit“ ausbauen, der sich schon heute um die Aufenthaltsbeendigung von Intensivstraftätern kümmert. Dieser Bereich muss mit ausreichend Experten verstärkt werden, um systematisch die Abschiebung krimineller Mitglieder der Clanfamilien und anderer gefährlicher Ausländer voranzutreiben.

    Mittelfristig wollen wir eine ergänzende Bundeszuständigkeit schaffen, damit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als eine Bundesausländerbehörde im ZUR geeignete Fälle auf Bitten der Länder an sich ziehen und lösen kann. Neben der Durchsetzung der Ausreisepflicht muss das Signal an die Clans gegeben werden, dass der weitere Aufenthalt in Deutschland bei kriminellen Verhalten umgehend ernsthaft in Frage steht. Darüber hinaus ist entsprechend der Empfehlung der Innenministerkonferenz zeitnah zu prüfen, ob Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, die an organisierter Kriminalität nachweisbar mitwirken, die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen werden kann.

     

    1. Verschärfung bei der Vermögensabschöpfung

    Mit dem am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ wurde bereits in der letzten Legislaturperiode die Einziehung aus Straftaten erlangter Vermögenswerte vereinfacht. Für die Bereiche der organisierten Kriminalität und des Terrorismus können seither Vermögensgegenstände unabhängig vom Nachweis einer rechtswidrigen Tat eingezogen werden, wenn das Gericht von ihrer illegalen Herkunft überzeugt ist. Wie die Innenministerkonferenz drängt auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion auf eine zeitnahe Evaluation durch die Regierung. Aufsetzend hierauf werden wir prüfen, ob Verschärfungen der Regelung etwa bei der Beweislastumkehr angezeigt sind. Auch über eine Verschärfung der Strafbarkeit der Geldwäsche sollte nachgedacht werden. In der aktuellen Überarbeitung der EU-Geldwäscherichtlinie sollte die Zahl der meldepflichtigen Verpflichteten vor allem in Bezug auf die Güterwirtschaft und insbesondere die Immobilienwirtschaft ausgedehnt werden, um den Ermittlungsbehörden einen besseren Zugriff zu erlauben.

     

    1. Datenschutz darf kein Täterschutz sein

    Strafverfolgungs- und Sozialbehörden sollen bei begründetem Verdacht alle relevanten Daten austauschen können. Wir setzen uns für ein automatisiertes Abgleichverfahren zwischen Kraftfahrzeugzulassungsstellen, Jobcentern und Polizei ein, um bei Straßenverkehrskontrollen vor allem bei hochpreisigen Fahrzeugen rasch auf Anhaltspunkte für Sozialleistungsmissbrauch ermitteln zu können. Die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen, die an den Sozialleistungsmissbrauch anknüpfen, haben wir erst jüngst mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht deutlich verschärft. Diese müssen nun konsequent von den Ländern genutzt werden.

     

    1. Herausnahme von Kindern aus kriminellen Familien

    Begehen Kinder vor Erreichen der Strafmündigkeit schwerste Gewalttaten, liegt es nahe, Erziehungsansatz und-bereitschaft der Eltern zu hinterfragen. Die Praxis zeigt, dass die fehlende Strafmündigkeit der Kinder etwa von Sorgeberechtigten aktiv ausgenutzt wird, um die strafrechtliche Verfolgung zu verhindern. Wir wollen klarstellen, dass regelmäßig eine die Herausnahme des Kindes aus der Familie rechtfertigende Kindeswohlgefährdung vorliegt, wenn erhebliche kriminelle Aktivitäten des Kindes von den Eltern nicht wirksam unterbunden werden oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erziehung der Eltern zu kriminellen Aktivitäten ermutigt, auf Missachtung des Staates und auf betrügerisches Ausnutzen staatlicher Leistungen ausgerichtet ist. Durch eine gesetzliche Klarstellungmuss den Familiengerichten entsprechender Handlungsspielraum eröffnet und Zweifelsfällen begegnet werden. Auf diese Weise würde zugleich ein ergänzendes Instrument zu einer Bekämpfung krimineller Familienstrukturen geschaffen.

     

    1. Mehr Informationsaustausch bei Intensivtätern unter 14 Jahren

    Während an dem Grundsatz festgehalten werden soll, dass Kinder unter 14 Jahren nicht strafrechtlich verfolgt werden können, sollen die Ermittlungserkenntnisse zu strafunmündigen Intensivtätern verbessert an die Jugendämter und Familiengerichte weitergeleitet werden. Hier müssen die notwendigen Informationen und Befugnisse zusammenkommen, um kriminelle Karrieren von Anfang an zu unterbinden. Denn zum Kindeswohl gehört auch, einer Erziehung zur Begehung von Straftaten und zur Respektlosigkeit gegenüber dem Staat, seinen Vertretern und Gesetzen entschieden entgegenzutreten. Wir wollen klarstellen, dass auch bei strafunmündigen Tätern Sachaufklärung mit Feststellungen zu Alter, Tatbeteiligung, Hintermännern möglich ist. Die gewonnenen Erkenntnisse zu strafunmündigen Intensivtätern sollen konsequent zentral dokumentiert und zügig über das Jugendamt dem Familiengericht zur Kenntnis gegeben werden, damit geeignete Hilfs- und Erziehungsmaßnahmen wie etwa soziale Trainingskurse ergriffen werden können. Um solche Kinder frühzeitig und effizient betreuen zu können, müssen die Bundesländer die Jugendämter angemessen ausstatten und ihre Mitarbeiter bei gefährlichen Einsätzen schützen. Erfolgreiche Landesprogramme wie etwa das in Nordrhein-Westfalen getestete Programm „Kurve kriegen“ sollten bundesweit ausgebaut und Familienrichter für den Umgang mit jugendlichen Intensivtätern fortgebildet werden.

     

    1. Keine Duldung von Paralleljustiz

    In Konflikten zwischen kriminellen Familienclans werden immer wieder Friedensrichter eingeschaltet. Diese Einflussnahme untergräbt das staatliche Gewaltmonopol und kann nicht to-leriert werden. Es bedarf daher der Anpassung des Strafrechts. In Betracht zu ziehen ist ein neuer Straftatbestand der „Anmaßung zu einer politischen oder religiösen Ordnungsmacht“.

     

    1. Zeugnisverweigerungsrecht vor Missbrauch schützen

    Seit Jahren berichtet die Praxis über missbräuchliche Nutzungen des Zeugnisverweigerungsrechts etwa für Verlobte. Klassischer Missbrauchsfall sind im Bereich der organisierten Kriminalität Zuhälter und Prostituierte, die sich verloben, um eine Zeugenaussage der Prostituierten zu verhindern. Um wirksamer gerade in diesen Strukturen ermitteln zu können, sollte das Zeugnisverweigerungsrecht für Verlobte abgeschafft werden. Ebenso sollte geprüft werden, ob Korrekturen beim Zeugnisverweigerungsrecht weitläufig verwandter Angehöriger erforderlich sind. Hier ist etwa an strengere Überprüfungen der Familienverhältnisse zu denken.

     

    1. Schutz von Zeugen verbessern

    Um sicherzustellen, dass personenbezogene Informationen über Zeugen (z.B. Adresse) nicht in missbräuchlicher Weise an die Straftäter weitergegeben werden, sind diese nicht in die für den Anwalt einsehbare Ermittlungsakte aufzunehmen. Außerdem ist das anwaltliche Berufsrecht zu verschärfen, damit Anwälte, die etwa in Kauf nehmen, dass ihre Mandanten Zeugen einschüchtern, ihre Zulassung verlieren. Des Weiteren bedarf es umfassender Zeugenschutzmaßnahmen, auch für Vertrauenspersonen.

     

    1. Aussteigerprogramme für Frauen aufbauen

    Frauen werden in den patriarchalischen Clan-Strukturen oft unterdrückt. Sie erhalten keinen Zugang zu Bildung und werden zum Teil selbst kriminell. Nicht selten sind sie Opfer häuslicher Gewalt und unter Zwang verheiratet worden. Da Ehen innerhalb der Familie eine Grundvoraussetzung für die Existenz krimineller Clans sind, würde es die Strukturen nachhaltig schwächen, wenn es gelänge, Frauen und auch Kinder aus den Clans herauszuholen. Doch dafür gibt es bislang keine Infrastruktur. Wir wollen deshalb Aussteigerprogramme schaffen, mit denen wir insbesondere Frauen Angebote machen, die Clan-Strukturen zu verlassen, und so einen dauerhaften Sogeffekt entfalten.

     

    1. Kein Strafrabatt bei kultureller Prägung

    Kulturell bedingte Rechts- und Wertvorstellungen, die mit den Grundwerten unseres Staatswesens und insbesondere der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, dürfen vor Gericht regelmäßig nicht zu einer Minderung des Strafmaßes führen. Bislang allerdings gibt es deutliche Unterschiede in der Rechtsprechung, die etwa in einem Vergewaltigungsfall strafmildernd zugunsten des Täters dessen Bild vom übergeordneten Ehemann berücksichtigte. Um der Rechtsprechung hier Orientierung zu bieten, bedarf es einer Klarstellung der Grundsätze der Strafzumessung in § 46 StGB.

    Potsdam, den 5. September 2019

    Berlin, Deutscher Bundestag, Fraktionsvorstand, Kreis Heinsberg, MdB Wilfried Oellers

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